Familienrechts News

Stern inaktivStern inaktivStern inaktivStern inaktivStern inaktiv
 

18.03.2014         BGH zur Bewertung von GmbH-Anteilen im Zugewinnausgleich

Der BGH hat sich mit Urteil vom 06.11.2013 (XII ZB 434/12) mit einem Ehegatten zu befassen, der als Geschäftsführer einer GmbH Geschäftsanteile zu einem sehr günstigem Preis von einem Mitgesellschafter erworben hatte.

Leben Ehegatten in Zugewinngemeinschaft können sie gem. § 1374 Abs. 2 BGB Vermögen, welches nach der Eheschließung von Todes wegen oder durch Schenkung erworben wurde, dem Anfangsvermögen zurechnen, sofern es nicht zu den Einkünften zu rechnen ist.

Die Frage war hier, ob durch den günstigen Kaufpreis der Anteile eine gemischte Schenkung vorlag. Der BGH verneinte dies in seinem Urteil und führte aus, dass eine gemischte Schenkung nicht alleine durch den geringen Kaufpreis angenommen werden kann. Diese Beweiserleichterung gelte nur zugunsten Dritter. Weiter ging der BGH in der Entscheidung auf die Bewertung der Unternehmensanteile anhand des Ertragswertverfahrens ein. Er bemängelte hier die Annahme des auf vier Jahre begrenzten Ergebnishorizonts und hat die Sache zurückverwiesen.

 

08.03.2014         Zugewinnausgleich: Bewertung einer Versicherungsagentur

Die Bewertung von Vermögenswerten im Rahmen des Zugewinnausgleichs bei einer Scheidung führt in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten. Der BGH hatte aktuell darüber zu entscheiden, ob die  Versicherungsagentur des Ehemannes sowie sein Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sind.

In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BGH entschieden, dass weder eine über den Substanzwert hinausgehender Goodwill noch der zukünftige Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB in den Zugewinnausgleich fallen. Dies begründet der BGH damit, dass der Ausgleichsanspruch nicht mit einer Anwartschaft vergleichbar ist, da dieser keine gesicherte Rechtsposition vermitteln würde. (BGH vom 04.12.2013, XII ZB 534/12)

 

19.02.2013         Adoptionsrecht eingetragener Lebenspartner wird gestärkt

Bislang konnten homosexuelle Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nur das leibliche Kind ihres Partners adoptieren (sogenannte Stiefkindadoption), nicht aber ein Kind, welches zuvor durch den Partner selbst adoptiert wurde (sogenannte Sukzessivadoption). Dagegen wendeten sich zwei Fälle, die nun vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden wurden (AZ.: 1 BvR 3247/09; 1 BvL 1/11).

Im ersten Fall hatte die Lebenspartnerin der Beschwerdeführerin ein in Bulgarien geborenes Kind adoptiert. Die Fachgerichte lehnten den Antrag der Beschwerdeführerin auf Adoption ab. Sie reichte Verfassungsbeschwerde ein. Sie wendet sich gegen § 9 Abs. 7 LPartG und rügt die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1 (Gleichheitssatz) und Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz der Familie).

Im zweiten Fall hatte ein Lebenspartner ein Kind aus Rumänien adoptiert. Der andere Lebenspartner wollte das Kind ebenfalls adoptieren. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg setzte das Verfahren aus und veranlasste ein Normenkontrollverfahren. Das Bundesverfassungsgericht sollte klären, ob § 9 Abs. 7 LPartG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Die Karlsruher Richter entschieden nun, dass das Verbot der Sukzessivadoption sowohl die Kinder, als auch die Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt.

In einer eingetragenen Lebenspartnerschaft könne das Aufwachsen von Kindern ebenso gefördert werden wie in einer Ehe. Regelmäßig sei die Adoption des Kindes durch den zweiten Partner dem Kindeswohl zuträglich. Die Adoption sei geeignet „stabilisierende entwicklungspsychologische Effekte zu entfalten“.  Zusätzlich werde die rechtliche Position des Kindes verbessert, das Kind profitiere unter anderem in unterhalts- und erbrechtlicher Sicht.

Das Gesetz muss nun bis zum 30.06.2014 neu geregelt werden. Eine Sukzessivadoption soll ab sofort, also bereits vor der gesetzlichen Neuregelung, möglich sein.

 

07.02.2013 Urteil zur Samenspende

Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 06.02.2013 (AZ.: I-14 U 7/12) entschieden, dass ein durch heterologe Insemination gezeugtes Kind ein Recht auf Auskunft gegenüber dem behandelnden Arzt hat und den Namen des Spenders erfahren darf. Bei der heterologen Insemination werden Samenzellen eines Spenders in die Gebärmutter einer Frau eingebracht.

Geklagt hatte eine junge Frau, die im Jahr 1990 durch heterologe Insemination gezeugt wurde. Beklagter war der Arzt, in dessen Institut damals die Behandlung durchgeführt wurde. Der Arzt machte geltend, dass er mit den Beteiligten vereinbart habe, dass der Spender anonym bleibe und er sich zur Verschwiegenheit verpflichtet habe. Außerdem verfüge er ohnehin nicht mehr über die Daten des Samenspenders, da die Unterlagen bereits vernichtet worden seien.

Die Richter gaben der Klägerin Recht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes umfasse auch das Recht, die biologische Abstammung zu kennen. Dieses Recht sei höher zu bewerten als das Recht des Arztes und des Samenspenders auf Geheimhaltung. Außerdem hätte der Spender beachten müssen, dass das gezeugte Kind später einmal die gesetzliche Vaterschaft anfechten könne und es dann ein Recht auf Feststellung der Vaterschaft des Samenspenders mit allen Konsequenzen habe.

 

01.02.2013 Bundestag stimmt Reform des Sorgerechts zu

Zukünftig können unverheiratete Väter das Sorgerecht sogar gegen den Willen der Mutter erhalten, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dies gilt auch für Altfälle.

Gestern, am 31.01.2013, hat der Bundestag einer entsprechenden Regelung zugestimmt, dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Reform  der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern (Drs. 17/11048) in der geänderten Fassung (Drs. 17/12198). Die Reform soll voraussichtlich noch diesen Sommer in Kraft treten. Über die Problematik des Sorgerechts bei unverheirateten Eltern wurde im Zusammenhang mit wegweisenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (AZ: 1 BvR 420/09) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Nr. 22028/04) mehrfach berichtet.

Bei der Geburt soll zunächst die unverheiratete Mutter das alleinige Sorgerecht erhalten, wenn die Elternteile nicht beide erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Wenn die Mutter sich weigert, besteht für den Vater die Möglichkeit, einen Antrag bei dem Familiengericht einzureichen. Das Gericht kann dann die gemeinsame Sorge beschließen.

Es soll künftig eine Vermutung bestehen, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, wenn der andere Elternteil schweigt oder keine relevanten Gründe vorträgt und diese auch sonst nicht ersichtlich sind. In diesen Fällen soll nach § 155a Abs. 3 FamFG-E im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne Anhörung der Eltern entschieden werden. Dies ist jedoch zu kritisieren, da es bei dem Sorgerecht um eine für Eltern und Kinder essentielle Entscheidung geht, bei der die Eltern zumindest angehört werden sollten. Ein weiterer Kritikpunkt ist die Frist, innerhalb derer die Mutter Einwände vorbringen kann. Diese Frist kann bereits 6 Wochen nach der Geburt des Kindes enden. Doch gerade diese Phase kurz nach der Geburt ist für die Mutter ohnehin mit großen Umstellungen verbunden und sehr belastend.

 

13.12.2012 Änderung des Unterhaltsrechts

Der Bundestag hat am 13.12.2012 eine Änderung des § 1578 b Abs. 1 BGB beschlossen, welche zum 01.03.2013 in Kraft treten soll. Dem Kriterium der „langen Ehedauer“ soll wieder mehr Rechnung getragen werden durch eine neue Formulierung. Demnach wird § 1578 b Abs. 1 BGB wie folgt geändert:

§ 1578b
Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit

(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.

(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.

 

In der Gesetzesbegründung heißt es, dass der nacheheliche Unterhalt nicht mehr „automatisch“ befristet werden soll, ohne dass die weiteren Umstände des Falles beachtet werden.  Es sei eine gesetzliche Klarstellung angebracht gewesen.

Kritisch betrachtet kann man dagegen einwenden, dass die Änderung des § 1578b BGB weit über eine bloße Klarstellung hinausgeht und die übrigen Kriterien durch die Hervorhebung der langen  Ehedauer in den Hintergrund rücken. Die Rückkehr zu dem Prinzip „Einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin“ erscheint möglich.

 

04.07.2012 Aktuelle Mitteilung: Rechtsanwältin Stefanie Ginster wurde Titel „Fachanwältin für Familienrecht“ verliehen

Frau Rechtsanwältin Stefanie Ginster darf ab sofort die Bezeichnung „Fachanwältin für Familienrecht“ führen.

Diesen Titel verleiht die Rechtsanwaltskammer bei besonderen theoretischen und praktischen Kenntnissen auf dem Gebiet des Familienrechts. Dazu muss ein spezieller Fachanwaltslehrgang mit Leistungsüberprüfungen absolviert werden. Die praktischen Erfahrungen müssen durch eine bestimmte Fallzahl nachgewiesen werden und zusätzlich besteht eine fortlaufende Weiterbildungspflicht.

 

08.08.2012 Neue Regelung für das Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern

Im Juli 2010 hatte das Bundesverfassungsgericht eine wegweisende Entscheidung zum Sorgerecht unverheirateter Väter getroffen (siehe unseren Artikel in der Kategorie Familienrechts News vom 10.09.2010): Bis dahin stand das gemeinsame Sorgerecht gemäß § 1626a I BGB den Eltern nur zu, wenn sie gemeinsame Sorgeerklärungen abgaben oder einander heirateten. Es konnte noch nicht einmal überprüft werden, ob der Vater aus Gründen des Kindeswohls an der elterlichen Sorge zu beteiligen ist. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2010 schließlich entschieden, dass diese Regelung verfassungswidrig ist.

Im Anschluss an diese Entscheidung musste der Gesetzgeber tätig werden und eine neue Regelung des Sorgerechts ausarbeiten. Von der Bundesregierung wurde ein Gesetzesentwurf ausgearbeitet („Entwurf eines Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern“).

Am 04.07.2012 hat dann das Bundeskabinett die Reform des Sorgerechts beschlossen. Vätern soll der Zugang zur gemeinsamen elterlichen Sorge künftig erleichtert werden. Die Neuregelung soll wie folgt aussehen: Zunächst erhält die Mutter wie bisher das alleinige Sorgerecht, wenn keine gemeinsame Sorgeerklärungen vorliegen und die Eltern nicht verheiratet sind. Durch die Abgabe dieser Erklärungen sowie durch Heirat der Eltern kann das gemeinsame Sorgerecht entstehen. Nun soll aber noch eine dritte Möglichkeit gesetzlich verankert werden, wie das gemeinsame Sorgerecht entstehen kann. Dem Vater wird die Möglichkeit eingeräumt, bei dem Familiengericht die gemeinsame Sorge zu beantragen. Die Mutter kann Gründe vortragen, die gegen die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge sprechen. Kritik gibt es teilweise an der kurzen Stellungnahmefrist der Mutter, die schon 6 Wochen nach der Geburt des Kindes enden kann und an der Möglichkeit der Durchführung im beschleunigten und vereinfachten Verfahren.

 

29.02.2012 Bundesgerichtshof: Unterhaltsbefristung trotz Ehevertrag

Auch wenn man einen Ehevertrag mit einer lebenslangen Unterhaltsverpflichtung geschlossen hat, schützt dies nicht in jedem Falle vor einer nachträglichen Befristung des Unterhalts. Dies hat nun das  kürzlich veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs mit dem Aktenzeichen XII ZR 139/09 vom 25.01.2012 gezeigt.

Im vorliegenden Fall hatte ein Zahnarzt mit seiner Ehefrau nach der Trennung einen notariellen Ehevertrag geschlossen. Darin wurde eine lebenslängliche Unterhaltszahlung an die Ehefrau vereinbart. Die im Jahr 1977 eingegangene Ehe wurde 1999 geschieden. Aus der Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen. Aufgrund des Ehevertrages wurde der Ehemann dazu verurteilt, an die Ehefrau monatlich 2.810,83 € zu zahlen.

Nach der Änderung der Senatsrechtsprechung und dem Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes am 01.01.2008 wollte der Ehemann erreichen, dass der Unterhalt an seine Ehefrau herabgesetzt und befristet wird. Er berief sich dabei auf eine Störung der Geschäftsgrundlage. Der Bundesgerichtshof urteilte nun, dass trotz der Vereinbarung einer lebenslangen Unterhaltsverpflichtung in einem notariellen Vertrag eine Abänderung grundsätzlich möglich sein kann, wenn sich die Rechtslage später geändert hat. Der Fall wurde daraufhin an das Oberlandesgericht zur erneuten Prüfung zurückverwiesen.

 

24.11.2011 Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter über den leiblichen Vater

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 09. November 2011 (AZ.: XII ZR 136/09) eine Entscheidung über den Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter im Falle sogenannter „Kuckuckskinder“ getroffen.

Geklagt hatte ein Scheinvater, der mit der Kindesmutter in nichtehelicher Gemeinschaft zusammengelebt hatte und  bei dem sich später herausstellte, dass er gar nicht der Vater des Kindes ist. Insgesamt hatte er an Mutter und Kind bereits 4.575 € Kindes- und Betreuungsunterhalt gezahlt. Der Scheinvater forderte die Kindesmutter zur Bekanntgabe des leiblichen Vaters auf, um Regress bei diesem zu nehmen.

Die Kindesmutter muss nun Auskunft über ihren geschlechtlichen Verkehr während der gesetzlichen Empfängniszeit erteilen. Sie kann sich dabei nicht auf das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre berufen, da dieses Recht im konkreten Fall durch den Anspruch des Scheinvaters auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG beschränkt wird.

 

22.09.2011 Ausbildungsunterhalt gegenüber Eltern nach Schwangerschaft und anschließender Kindesbetreuung

In dem im August veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29.06.2011 (Az: XII ZR 127/09) ging es um die Frage, ob ein volljähriges Kind von seinen Eltern nach Schwangerschaft und anschließender Kindesbetreuung noch Unterhalt für das Absolvieren eines Studiums verlangen kann.

Im vorliegenden Fall begehrte die 1981 geborene Klägerin Unterhalt von ihrem Vater für den Zeitraum Juni 2008 bis August 2009. Nach Abschluss des Abiturs im Jahr 2001 und einem freiwilligen sozialen Jahr gebar sie 2003 ein Kind. Vom Kindesvater erhielt sie keinen Unterhalt. Im September 2006 nahm sie das Studium der Sozialpädagogik auf und beendete es im August 2009.

Der BGH stellte klar, dass der Klägerin die Verpflichtung obliegt, eine Ausbildung innerhalb einer angemessen Zeit aufzunehmen. Die Tatsache, dass die Klägerin aufgrund der Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung die Ausbildung erst verzögert antreten konnte, stelle jedoch keine Obliegenheitsverletzung ihrerseits dar. Durch vielfältige Regelungen (z. B. gesetzlich garantierter Kindergartenplatz ab dem dritten Lebensjahr, § 24 I SGB VIII, Elternzeit, Kindererziehungszeiten) zeige sich die Wertung des Gesetzgebers zur Betreuung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren, eine persönliche Betreuung durch einen Elternteil sei regelmäßig geboten. Daher entschied der BGH, dass die Klägerin einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gemäß §§ 1601, 1610 II BGB hat.

 

03.08.2011 BGH: Alleinerziehende sollen Vollzeit arbeiten

Mit Urteil vom 15.06.2011 (AZ: XII ZR 94/09) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass alleinerziehende Geschiedene in der Regel Vollzeit arbeiten müssen, sobald das Kind 3 Jahre alt wird. In § 1570 BGB regelt der Gesetzgeber den Betreuungsunterhalt. Es gilt ein Basisunterhalt von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung aus Billigkeitsgründen. Soll über die drei Jahre hinaus Betreuungsunterhalt von dem Ex-Partner gefordert werden, muss konkret dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden, warum eine Vollzeittätigkeit nicht in Betracht kommt. Ein pauschales Anknüpfen an das Alter des Kindes (z.B. nach dem früheren Altersphasenmodell) genügt dabei nicht. Es müssen individuelle kindbezogene oder individuelle elternbezogene Gründe vorliegen.

 

01.03.2011 Neue Rechtsprechung zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts

Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25.01.2011 ist die neue Rechtsprechung zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts unter Anwendung der sogenannten Dreiteilungsmethode verfassungswidrig.

Die Beschwerdeführerin war 24 Jahre lang verheiratet gewesen. Nach der Scheidung von ihrem Ehemann hatte sie zunächst monatlich 618,00 € nachehelichen Aufstockungsunterhalt zugesprochen bekommen. Als ihr geschiedener Ehegatte erneut heiratete, wurde der Unterhalt von dem Amtsgericht auf 488,00 € herabgesetzt. Dabei wurde nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Dreiteilungsmethode vorgegangen. Die Einkünfte der neuen Ehefrau wurden in die Bedarfsberechnung mit einbezogen. Auch das Oberlandesgericht folgte dieser Bedarfsermittlungsmethode.

Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin verletzt. Sie beruhe auf unzulässiger richterlicher Rechtsfortbildung.

 

10.02.2011 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) spricht ledigem Vater Schmerzensgeld zu

Der EGMR hat einem ledigen Vater aus Pulheim ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 € zugesprochen. Der Vater hatte zuvor vor den deutschen Gerichten jahrelang um ein Recht auf Umgang mit seinem heute 15-jährigen Sohn gekämpft. Die Straßburger Richter rügten Deutschland und sahen in der überlangen Verfahrensdauer einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist.

Der Vater lernte die Kindesmutter 1993 kennen. Der gemeinsame Sohn wurde 1995 geboren. 1996 trennten sich die Eltern, die Kindesmutter untersagte dem Vater den Kontakt zu seinem Sohn. Sodann wandte sich der Vater an die deutschen Gerichte, um sein Recht auf Umgang einzuklagen. Der Streit vor Gericht dauerte fast 6 ½ Jahre.

Ein vorheriges Urteil des EGMR hatte bereits zu einer Änderung der Regelung des Sorgerechts nichtverheirateter Eltern geführt.

 

05.11.2010 Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Elternunterhalt

Dass man für seine Kinder Unterhalt zahlen muss, leuchtet vielen Eltern ein. Doch wie ist es, wenn plötzlich die eigenen Eltern für ihren Lebensunterhalt nicht mehr selbst aufkommen können? Gerade die Unterbringung in einem Pflegeheim verursacht oftmals Kosten von mehreren tausend Euro im Monat, die nicht allein durch die Rente gedeckt werden können. Der Elternunterhalt ist immer häufiger Gegenstand anwaltlicher Mandatierung und gerichtlicher Entscheidungen. So hatte sich auch kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) wieder mit diesem Thema zu befassen (Urteil vom 15.09.2010, Aktenzeichen XII ZR 148/09). Dort sollte ein 48-jähriger Sohn dem Sozialhilfeträger für seine inzwischen verstorbene Mutter rückwirkend Sozialhilfe zurückzahlen. Der Mann hatte sich geweigert, weil er als Kind von seiner Mutter schlecht behandelt worden sei. Die Mutter hatte an einer schizophrenen Psychose gelitten. Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Wegfall der Unterhaltspflicht auf Ausnahmefälle beschränkt bleibt und betonte den Grundsatz der familiären Solidarität. Die Mutter treffe kein Verschulden, da die psychische Erkrankung dazu geführt habe, dass sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht gerecht werden konnte. Weil die Krankheit  der Mutter als schicksalsbedingt zu qualifizieren sei, soll der Sohn nicht aus seiner familiären Verantwortung entlassen werden und der Unterhalt auch nicht vom Staat getragen werden. Beim Elternunterhalt ist es deshalb wichtig, sich bereits im Vorfeld über mögliche Unterhaltspflichten zu informieren, um einer unvorhergesehenen finanziellen Belastung zu entgehen.

 

10.09.2010 Mehr Rechte für unverheiratete Väter

Nun heißt es umdenken für Eltern nichtehelicher Kinder, denn die Rechte lediger Väter wurden erheblich gestärkt. Bislang hatten unverheiratete Väter keine Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht gegen den Willen der Mutter zu erhalten. Es konnte noch nicht einmal gerichtlich überprüft werden, ob der Vater aus Gründen des Kindeswohls an der elterlichen Sorge zu beteiligen ist. Doch nun hat sich die Rechtslage geändert: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21.07.2010 (Aktenzeichen: 1 BvR 420/09) entschieden, dass der generelle Ausschluss des Vaters von der Sorgetragung verfassungswidrig ist und sein Elternrecht aus Art. 6 II GG verletzt. Der Gesetzgeber muss nun eine Neuregelung treffen. Die Karlsruher Richter haben sich für eine Übergangsregelung entschieden und eine vorläufige Anordnung getroffen.  Daher müssen betroffene Väter nicht warten, bis die Reform des Sorgerechts in Kraft tritt. Sie können ab sofort eine gerichtliche Entscheidung beantragen.