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Verantwortlicher Diensteanbieter (§ 5 Telemediengesetz) für www.fgg-law.com ist:

Fuchs & Kollegen GbR
Rechtsanwälte Steuerberater
Verantwortlich: Herr Markus Fuchs (Steuerberater/Fachberater für internationales Steuerrecht)

The Squaire 12
D-60549 Frankfurt/Main
Tel. 0049/69/95 93 253 96
Fax 0049/69/95 93 253 200

USt-Id-Nr: DE 265489654

E-Mail: info@fgg-law.com


Alle bei der FUCHS & Kollegen GbR tätigen Rechtsanwälte und Steuerberater sind in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen.

Die Bezeichung "Certified Acceptance Agent" wird von der US-Finanzverwaltung (Internal Revenue Service) vergeben.

Ständige Kooperation:

Fuchs & Kollegen LLC, 208 Courtside Drive, Naples 34105 FL (USA)

 

Zuständige Aufsichtsbehörden sind:

Rechtsanwälte im Büro Boppard:

Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz

Rheinstr. 24
D-56068 Koblenz

Tel. 0261 / 30335-0
Fax 0261 / 30335-22

im Büro Rhein-Sieg:

Rechtsanwaltskammer Köln
Riehler Str. 30
D- 50668 Köln

Tel. 0221 / 973010-0
Fax 0221/ 973010-50

Zuständige Aufsichtsbehörde für Herrn Steuerberater/Fachberater für internationales Steuerrecht Markus Fuchs:

Steuerberaterkammer Hessen

Bleichstr. 1
D-60313 Frankfurt/Main

www.stbk-hessen.de

Tel: 069/153002-0
Fax: 069/153002-60

Department of the Treasury (Internal Revenue Service)

Atlanta, GA 30308 (United States of America)

www.irs.gov

 

Die berufsrechtlichen Regelungen ergeben sich aus:

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Berufsordnung (BORA)

Gesetz über die Vergütung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (RVG)

Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE)

Geldwäschebekämpfungsgesetz (GwG)

Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft

Steuerberatungsgesetz (StBerG)

Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (DVStB)

Berufsordnung der Steuerberater (BOStB)

Steuerberatergebührenverordnung (StbGebV)

Fachberaterordnung für Steuerberater (FBO)

Fachanwaltsordnung (FAO)

Die einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften können per Download (pdf-Format) abgerufen werden unter:

Bundesrechtsanwaltskammer
( www.brak.de)

Bundessteuerberaterkammer
( www.bstbk.de)

Berufshaftpflichtversicherung:

Allianz Deutschland AG
Königinstraße 28
80802 München

Telefon 089.3800-0
Telefax 089.3800-3425

für Herrn Stb/FBIStR Markus Fuchs:

Versicherungsstelle Wiesbaden, Dotzheimer Str. 23, 65185 Wiesbaden

 

Räumlicher Geltungsbereich: Im gesamten EU-Gebiet und den Staaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie den Vereinigten Staaten von Amerika (USA)

Die Wahrnehmung widerstreitender Interessen ist Rechtsanwälten aufgrund berufs- rechtlicher Regelungen untersagt (§ 43a Abs. 4 BRAO) Vor Annahme eines Mandates wird deshalb immer geprüft, ob ein Interessenkonflikt besteht.

Außergerichtliche Streitschlichtung

Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern besteht auf Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der regionalen Rechtsanwaltskammer Koblenz oder Köln (gem. § 73 Abs. 2 Nr. 3 i. V. mit § 73 Abs. 5 BRAO) oder bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191f BRAO) bei der Bundesrechtsanwaltskammer, im Internet zu finden über die Homepage der Bundes- rechtsanwaltskammer (www.brak.de), E-Mail: schlichtungsstelle@brak.de

 

 

Angaben nach DSGVO, § 6 TDG u. DL-InfoV:

 


1. Allgemeines zur Datenverarbeitung

a) Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten

Wir verarbeiten personenbezogene Daten unserer Nutzer grundsätzlich nur, soweit dies zur Bereitstellung einer funktionsfähigen Website sowie unserer Inhalte und Leistungen erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Nutzer erfolgt regelmäßig nur nach Einwilligung des Nutzers. Eine Ausnahme gilt in solchen Fällen, in denen eine vorherige Einholung einer Einwilligung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist und die Verarbeitung der Daten durch gesetzliche Vorschriften gestattet ist.

b) Datenlöschung und Speicherdauer

Die personenbezogenen Daten der betroffenen Person werden gelöscht oder gesperrt, sobald der Zweck der Speicherung entfällt. Eine Speicherung kann darüber hinaus erfolgen, wenn dies durch den europäischen oder nationalen Gesetzgeber in unionsrechtlichen Verordnungen, Gesetzen oder sonstigen Vorschriften, denen der Verantwortliche unterliegt, vorgesehen wurde. Eine Sperrung oder Löschung der Daten erfolgt auch dann, wenn eine Erforderlichkeit zur weiteren Speicherung der Daten für einen Vertragsabschluss oder eine Vertragserfüllung besteht.

 


2. Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck von deren Verwendung


a) Beim Besuch der Website

Beim Aufrufen unserer Website werden durch den auf Ihrem Endgerät zum Einsatz kommenden Browser automatisch Informationen an den Server unserer Website gesendet. Diese Informationen werden temporär in einem sog. Logfile gespeichert. Folgende Informationen werden dabei ohne Ihr Zutun erfasst und bis zur automatisierten Löschung gespeichert:

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- Website, von der aus der Zugriff erfolgt - verwendeter Browser und ggf. das Betriebssystem des Nutzers sowie der Name des Access-Providers


Die genannten Daten werden durch uns zu folgenden Zwecken verarbeitet:

- Gewährleistung eines reibungslosen Verbindungsaufbaus der Website
- Gewährleistung einer komfortablen Nutzung unserer Website
- Auswertung der Systemsicherheit und -stabilität sowie
- zu weiteren administrativen Zwecken


Die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. Unser berechtigtes Interesse folgt aus oben aufgelisteten Zwecken zur Datenerhebung. In keinem Fall verwenden wir die erhobenen Daten zu dem Zweck, Rückschlüsse auf Ihre Person zu ziehen.
Darüber hinaus setzen wir beim Besuch unserer Website Cookies sowie Analysedienste ein. Nähere Erläuterungen dazu erhalten Sie unter den Ziff. 4 und 5 dieser Datenschutzerklärung.

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Sofern Sie nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO ausdrücklich eingewilligt haben, verwenden wir Ihre E-Mail-Adresse dafür, Ihnen regelmäßig unseren Newsletter zu übersenden. Für den Empfang des Newsletters ist die Angabe einer E-Mail-Adresse ausreichend.
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3. Weitergabe von Daten

Eine Übermittlung der persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den im Folgenden aufgeführten Zwecken findet nicht statt.
Wir geben persönliche Daten nur an Dritte weiter, wenn:

- Sie Ihre nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO ausdrückliche Einwilligung dazu erteilt haben
- die Weitergabe nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass Sie ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichtweitergabe Ihrer Daten haben
- für den Fall, dass für die Weitergabe nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO eine gesetzliche Verpflichtung besteht, sowie
- dies gesetzlich zulässig und nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO für die Abwicklung von Vertragsverhältnissen mit Ihnen erforderlich ist.

4. Cookies

Unsere Website verwendet Cookies. Hierbei handelt es sich um Textdateien, die im Browser automatisch erstellt und auf dem Endgerät (Laptop, Tablet, Smartphone o.ä.) gespeichert werden, wenn Sie unsere Seite besuchen. Dieser Cookie enthält eine charakteristische Zeichenfolge, die eine eindeutige Identifizierung des Browsers beim erneuten Aufrufen der Website ermöglicht.
In dem Cookie werden Informationen abgelegt, die sich jeweils im Zusammenhang mit dem spezifisch eingesetzten Endgerät ergeben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass wir dadurch unmittelbar Kenntnis von Ihrer Identität erhalten.
Der Einsatz von Cookies dient einerseits dazu, die Nutzung unseres Angebots für Sie angenehmer zu gestalten. So setzen wir sogenannte Session-Cookies ein, um zu erkennen, dass Sie einzelne Seiten unserer Website bereits besucht haben. Diese werden nach Verlassen unserer Seite automatisch gelöscht.
Darüber hinaus setzen wir ebenfalls zur Optimierung der Benutzerfreundlichkeit temporäre Cookies ein, die für einen bestimmten festgelegten Zeitraum auf Ihrem Endgerät gespeichert werden. Besuchen Sie unsere Seite erneut, um unsere Dienste in Anspruch zu nehmen, wird automatisch erkannt, dass Sie bereits bei uns waren und welche Eingaben und Einstellungen sie getätigt haben, um diese nicht noch einmal eingeben zu müssen.
Zum anderen setzten wir Cookies ein, um die Nutzung unserer Website statistisch zu erfassen und zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes für Sie auszuwerten (siehe Ziff. 5). Diese Cookies ermöglichen es uns, bei einem erneuten Besuch unserer Seite automatisch zu erkennen, dass Sie bereits bei uns waren. Diese Cookies werden nach einer jeweils definierten Zeit automatisch gelöscht.
Die durch Cookies verarbeiteten Daten sind für die genannten Zwecke zur Wahrung unserer berechtigten Interessen sowie der Dritter nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO erforderlich.
Die meisten Browser akzeptieren Cookies automatisch. Sie können Ihren Browser jedoch so konfigurieren, dass keine Cookies auf Ihrem Computer gespeichert werden oder stets ein Hinweis erscheint, bevor ein neuer Cookie angelegt wird. Die vollständige Deaktivierung von Cookies kann jedoch dazu führen, dass Sie nicht alle Funktionen unserer Website nutzen können.

5. Analyse-Tools

a) Tracking-Tools

Die im Folgenden aufgeführten und von uns eingesetzten Tracking-Maßnahmen werden auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO durchgeführt. Mit den zum Einsatz kommenden Tracking-Maßnahmen wollen wir eine bedarfsgerechte Gestaltung und die fortlaufende Optimierung unserer Webseite sicherstellen. Zum anderen setzen wir die Tracking-Maßnahmen ein, um die Nutzung unserer Webseite statistisch zu erfassen und zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes für Sie auszuwerten. Diese Interessen sind als berechtigt im Sinne der vorgenannten Vorschrift anzusehen.
Die jeweiligen Datenverarbeitungszwecke und Datenkategorien sind aus den entsprechenden Tracking-Tools zu entnehmen.

- Google Analytics

Zum Zwecke der bedarfsgerechten Gestaltung und fortlaufenden Optimierung unserer Seiten nutzen wir Google Analytics, ein Webanalysedienst der Google Inc. (https://www.google.de/intl/de/about/) (1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA; im Folgenden „Google“). In diesem Zusammenhang werden pseudonymisierte Nutzungsprofile erstellt und Cookies (siehe unter Ziff. 4) verwendet. Die durch den Cookie erzeugten Informationen über Ihre Benutzung dieser Website wie

- Browser-Typ/-Version
- verwendetes Betriebssystem
- Referrer-URL (die zuvor besuchte Seite)
- Hostname des zugreifenden Rechners (IP-Adresse)
- Uhrzeit der Serveranfrage

werden an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Die Informationen werden verwendet, um die Nutzung der Website auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen zu Zwecken der Marktforschung und bedarfsgerechten Gestaltung dieser Internetseiten zu erbringen. Auch werden diese Informationen gegebenenfalls an Dritte übertragen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder soweit Dritte diese Daten im Auftrag verarbeiten. Es wird in keinem Fall Ihre IP-Adresse mit anderen Daten von Google zusammengeführt. Die IP-Adressen werden anonymisiert, so dass eine Zuordnung nicht möglich ist (IP-Masking).
Sie können die Installation der Cookies durch eine entsprechende Einstellung der Browser-Software verhindern; wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website vollumfänglich genutzt werden können.
Sie können darüber hinaus die Erfassung der durch das Cookie erzeugten und auf Ihre Nutzung der Website bezogenen Daten (inkl. Ihrer IP-Adresse) sowie die Verarbeitung dieser Daten durch Google verhindern, indem Sie ein Browser-Add-on herunterladen und installieren(https://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de).
Alternativ zum Browser-Add-on, insbesondere bei Browsern auf mobilen Endgeräten, können Sie die Erfassung durch Google Analytics zudem verhindern, indem Sie auf diesen Link klicken. Es wird ein Opt-out-Cookie gesetzt, das die zukünftige Erfassung Ihrer Daten beim Besuch dieser Website verhindert. Der Opt-out-Cookie gilt nur in diesem Browser und nur für unsere Website und wird auf Ihrem Gerät abgelegt. Löschen Sie die Cookies in diesem Browser, müssen Sie das Opt-out-Cookie erneut setzen.
Weitere Informationen zum Datenschutz im Zusammenhang mit Google Analytics finden Sie etwa in der Google Analytics-Hilfe (https://support.google.com/analytics/answer/6004245?hl=de).


- Google Adwords Conversion Tracking

Um die Nutzung unserer Webseite statistisch zu erfassen und zum Zwecke der Optimierung unserer Website für Sie auszuwerten, nutzen wir ferner das Google Conversion Tracking. Dabei wird von Google Adwords ein Cookie (siehe Ziffer 4) auf Ihrem Rechner gesetzt, sofern Sie über eine Google-Anzeige auf unsere Webseite gelangt sind.
Diese Cookies verlieren nach 30 Tagen ihre Gültigkeit und dienen nicht der persönlichen Identifizierung. Besucht der Nutzer bestimmte Seiten der Webseite des Adwords-Kunden und das Cookie ist noch nicht abgelaufen, können Google und der Kunde erkennen, dass der Nutzer auf die Anzeige geklickt hat und zu dieser Seite weitergeleitet wurde.
Jeder Adwords-Kunde erhält ein anderes Cookie. Cookies können somit nicht über die Webseiten von Adwords-Kunden nachverfolgt werden. Die mithilfe des Conversion-Cookies eingeholten Informationen dienen dazu, Conversion-Statistiken für Adwords-Kunden zu erstellen, die sich für Conversion-Tracking entschieden haben. Die Adwords-Kunden erfahren die Gesamtanzahl der Nutzer, die auf ihre Anzeige geklickt haben und zu einer mit einem Conversion-Tracking-Tag versehenen Seite weitergeleitet wurden. Sie erhalten jedoch keine Informationen, mit denen sich Nutzer persönlich identifizieren lassen.
Wenn Sie nicht an dem Tracking-Verfahren teilnehmen möchten, können Sie auch das hierfür erforderliche Setzen eines Cookies ablehnen – etwa per Browser-Einstellung, die das automatische Setzen von Cookies generell deaktiviert. Sie können Cookies für Conversion-Tracking auch deaktivieren, indem Sie Ihren Browser so einstellen, dass Cookies von der Domain „www.googleadservices.com“ blockiert werden. Googles Datenschutzbelehrung zum Conversion-Tracking finden Sie hier (https://services.google.com/sitestats/de.html).


- Matomo

Wir verwenden die Open-Source-Software Matomo zur Analyse und statistischen Auswertung der Nutzung der Website. Hierzu werden Cookies eingesetzt. Die durch den Cookie erzeugten Informationen über die Websitenutzung werden an unsere Server übertragen und in pseudonymen Nutzungsprofilen zusammengefasst. Die Informationen werden verwendet, um die Nutzung der Website auszuwerten und um eine bedarfsgerechte Gestaltung unserer Website zu ermöglichen. Eine Weitergabe der Informationen an Dritte erfolgt nicht.
Es wird in keinem Fall die IP-Adresse mit anderen den Nutzer betreffenden Daten in Verbindung gebracht. Die IP-Adressen werden anonymisiert, so dass eine Zuordnung nicht möglich ist (IP-Masking).
Ihr Besuch dieser Webseite wird aktuell von der Matomo Webanalyse erfasst. Klicken Sie hier (https://matamo.org/docs/privacy/), damit Ihr Besuch nicht mehr erfasst wird.

6. Social Media Plug-ins

Wir setzen auf unserer Website auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO ggfls. Social Plug-ins der sozialen Netzwerke Facebook, Twitter und Instagram ein, um unser Unternehmen hierüber bekannter zu machen. Der dahinterstehende werbliche Zweck ist als berechtigtes Interesse im Sinne der DSGVO anzusehen. Die Verantwortung für den datenschutzkonformen Betrieb ist durch deren jeweiligen Anbieter zu gewährleisten. Die Einbindung dieser Plug-ins durch uns kann erfolgen im Wege der sogenannten Zwei-Klick-Methode um Besucher unserer Webseite bestmöglich zu schützen.

Facebook

Auf unserer Website kommen ggfls. Social-Media Plugins von Facebook zum Einsatz, um deren Nutzung persönlicher zu gestalten. Hierfür nutzen wir den „LIKE“ oder „TEILEN“-Button. Es handelt sich dabei um ein Angebot von Facebook.
Wenn Sie eine Seite unseres Webauftritts aufrufen, die ein solches Plugin enthält, baut Ihr Browser eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook auf. Der Inhalt des Plugins wird von Facebook direkt an Ihren Browser übermittelt und von diesem in die Webseite eingebunden.
Durch die Einbindung der Plugins erhält Facebook die Information, dass Ihr Browser die entsprechende Seite unseres Webauftritts aufgerufen hat, auch wenn Sie kein Facebook-Konto besitzen oder gerade nicht bei Facebook eingeloggt sind. Diese Information (einschließlich Ihrer IP-Adresse) wird von Ihrem Browser direkt an einen Server von Facebook in den USA übermittelt und dort gespeichert.
Sind Sie bei Facebook eingeloggt, kann Facebook den Besuch unserer Website Ihrem Facebook-Konto direkt zuordnen. Wenn Sie mit den Plugins interagieren, zum Beispiel den „LIKE“ oder „TEILEN“-Button betätigen, wird die entsprechende Information ebenfalls direkt an einen Server von Facebook übermittelt und dort gespeichert. Die Informationen werden zudem auf Facebook veröffentlicht und Ihren Facebook-Freunden angezeigt.
Facebook kann diese Informationen zum Zwecke der Werbung, Marktforschung und bedarfsgerechten Gestaltung der Facebook-Seiten benutzen. Hierzu werden von Facebook Nutzungs-, Interessen- und Beziehungsprofile erstellt, z. B. um Ihre Nutzung unserer Website im Hinblick auf die Ihnen bei Facebook eingeblendeten Werbeanzeigen auszuwerten, andere Facebook-Nutzer über Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu informieren und um weitere mit der Nutzung von Facebook verbundene Dienstleistungen zu erbringen.
Wenn Sie nicht möchten, dass Facebook die über unseren Webauftritt gesammelten Daten Ihrem Facebook-Konto zuordnet, müssen Sie sich vor Ihrem Besuch unserer Website bei Facebook ausloggen.
Zweck und Umfang der Datenerhebung und die weitere Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Facebook sowie Ihre diesbezüglichen Rechte und Einstellungsmöglichkeiten zum Schutz Ihrer Privatsphäre entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen(https://www.facebook.com/about/privacy/) von Facebook.

- Twitter

Auf unseren Internetseiten sind ggfls. Plugins des Kurznachrichtennetzwerks der Twitter Inc. (Twitter) integriert. Die Twitter-Plugins (tweet-Button) erkennen Sie an dem Twitter-Logo auf unserer Seite. Eine Übersicht über tweet-Buttons finden Sie hier (https://about.twitter.com/resources/buttons).
Wenn Sie eine Seite unseres Webauftritts aufrufen, die ein solches Plugin enthält, wird eine direkte Verbindung zwischen Ihrem Browser und dem Twitter-Server hergestellt. Twitter erhält dadurch die Information, dass Sie mit Ihrer IP-Adresse unsere Seite besucht haben. Wenn Sie den Twitter „tweet-Button“ anklicken, während Sie in Ihrem Twitter-Account eingeloggt sind, können Sie die Inhalte unserer Seiten auf Ihrem Twitter-Profil verlinken. Dadurch kann Twitter den Besuch unserer Seiten Ihrem Benutzerkonto zuordnen. Wir weisen darauf hin, dass wir als Anbieter der Seiten keine Kenntnis vom Inhalt der übermittelten Daten sowie deren Nutzung durch Twitter erhalten.
Wenn Sie nicht wünschen, dass Twitter den Besuch unserer Seiten zuordnen kann, loggen Sie sich bitte aus Ihrem Twitter-Benutzerkonto aus.
Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Datenschutzerklärung von Twitter ((https://twitter.com/privacy).

- Instagram

Auf unserer Website ggfls. werden auch sogenannte Social Plugins („Plugins“) von Instagram verwendet, das von der Instagram LLC., 1601 Willow Road, Menlo Park, CA 94025, USA („Instagram“) betrieben wird.
Die Plugins sind mit einem Instagram-Logo beispielsweise in Form einer „Instagram-Kamera“ gekennzeichnet.
Wenn Sie eine Seite unseres Webauftritts aufrufen, die ein solches Plugin enthält, stellt Ihr Browser eine direkte Verbindung zu den Servern von Instagram her. Der Inhalt des Plugins wird von Instagram direkt an Ihren Browser übermittelt und in die Seite eingebunden. Durch diese Einbindung erhält Instagram die Information, dass Ihr Browser die entsprechende Seite unseres Webauftritts aufgerufen hat, auch wenn Sie kein Instagram-Profil besitzen oder gerade nicht bei Instagram eingeloggt sind.
Diese Information (einschließlich Ihrer IP-Adresse) wird von Ihrem Browser direkt an einen Server von Instagram in die USA übermittelt und dort gespeichert. Sind Sie bei Instagram eingeloggt, kann Instagram den Besuch unserer Website Ihrem Instagram-Account unmittelbar zuordnen. Wenn Sie mit den Plugins interagieren, zum Beispiel das „Instagram“-Button betätigen, wird diese Information ebenfalls direkt an einen Server von Instagram übermittelt und dort gespeichert.
Die Informationen werden außerdem auf Ihrem Instagram-Account veröffentlicht und dort Ihren Kontakten angezeigt.
Wenn Sie nicht möchten, dass Instagram die über unseren Webauftritt gesammelten Daten unmittelbar Ihrem Instagram-Account zuordnet, müssen Sie sich vor Ihrem Besuch unserer Website bei Instagram ausloggen.
Weitere Informationen hierzu Sie in der Datenschutzerklärung (https://help.instagram.com/155833707900388) von Instagram.

7. Betroffenenrechte

Sie haben das Recht:

- gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen. Insbesondere können Sie Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft ihrer Daten, sofern diese nicht bei uns erhoben wurden, sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und ggf. aussagekräftigen Informationen zu deren Einzelheiten verlangen;
- gemäß Art. 16 DSGVO unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen;
- gemäß Art. 17 DSGVO die Löschung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist;
- gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten von Ihnen bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, Sie aber deren Löschung ablehnen und wir die Daten nicht mehr benötigen, Sie jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen oder Sie gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben;
- gemäß Art. 20 DSGVO Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen.

 

8. Widerspruchsrecht

Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben oder sich der Widerspruch gegen Direktwerbung richtet. Im letzteren Fall haben Sie ein generelles Widerspruchsrecht, das ohne Angabe einer besonderen Situation von uns umgesetzt wird.

Widersprechen Sie der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet.

Sie haben das Recht, Ihre datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wir die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.

Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs steht Ihnen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedsstaat Ihres Aufenthaltsorts, Ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, zu, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt.

9. Aktualität und Änderung dieser Datenschutzerklärung

Diese Datenschutzerklärung ist aktuell gültig und hat den Stand Mai 2018.
Durch die Weiterentwicklung unserer Website und Angebote darüber oder aufgrund geänderter gesetzlicher beziehungsweise behördlicher Vorgaben kann es notwendig werden, diese Datenschutzerklärung zu ändern.

 

 

 

 

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18.03.2014         BGH zur Bewertung von GmbH-Anteilen im Zugewinnausgleich

Der BGH hat sich mit Urteil vom 06.11.2013 (XII ZB 434/12) mit einem Ehegatten zu befassen, der als Geschäftsführer einer GmbH Geschäftsanteile zu einem sehr günstigem Preis von einem Mitgesellschafter erworben hatte.

Leben Ehegatten in Zugewinngemeinschaft können sie gem. § 1374 Abs. 2 BGB Vermögen, welches nach der Eheschließung von Todes wegen oder durch Schenkung erworben wurde, dem Anfangsvermögen zurechnen, sofern es nicht zu den Einkünften zu rechnen ist.

Die Frage war hier, ob durch den günstigen Kaufpreis der Anteile eine gemischte Schenkung vorlag. Der BGH verneinte dies in seinem Urteil und führte aus, dass eine gemischte Schenkung nicht alleine durch den geringen Kaufpreis angenommen werden kann. Diese Beweiserleichterung gelte nur zugunsten Dritter. Weiter ging der BGH in der Entscheidung auf die Bewertung der Unternehmensanteile anhand des Ertragswertverfahrens ein. Er bemängelte hier die Annahme des auf vier Jahre begrenzten Ergebnishorizonts und hat die Sache zurückverwiesen.

 

08.03.2014         Zugewinnausgleich: Bewertung einer Versicherungsagentur

Die Bewertung von Vermögenswerten im Rahmen des Zugewinnausgleichs bei einer Scheidung führt in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten. Der BGH hatte aktuell darüber zu entscheiden, ob die  Versicherungsagentur des Ehemannes sowie sein Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sind.

In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BGH entschieden, dass weder eine über den Substanzwert hinausgehender Goodwill noch der zukünftige Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB in den Zugewinnausgleich fallen. Dies begründet der BGH damit, dass der Ausgleichsanspruch nicht mit einer Anwartschaft vergleichbar ist, da dieser keine gesicherte Rechtsposition vermitteln würde. (BGH vom 04.12.2013, XII ZB 534/12)

 

19.02.2013         Adoptionsrecht eingetragener Lebenspartner wird gestärkt

Bislang konnten homosexuelle Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nur das leibliche Kind ihres Partners adoptieren (sogenannte Stiefkindadoption), nicht aber ein Kind, welches zuvor durch den Partner selbst adoptiert wurde (sogenannte Sukzessivadoption). Dagegen wendeten sich zwei Fälle, die nun vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden wurden (AZ.: 1 BvR 3247/09; 1 BvL 1/11).

Im ersten Fall hatte die Lebenspartnerin der Beschwerdeführerin ein in Bulgarien geborenes Kind adoptiert. Die Fachgerichte lehnten den Antrag der Beschwerdeführerin auf Adoption ab. Sie reichte Verfassungsbeschwerde ein. Sie wendet sich gegen § 9 Abs. 7 LPartG und rügt die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1 (Gleichheitssatz) und Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz der Familie).

Im zweiten Fall hatte ein Lebenspartner ein Kind aus Rumänien adoptiert. Der andere Lebenspartner wollte das Kind ebenfalls adoptieren. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg setzte das Verfahren aus und veranlasste ein Normenkontrollverfahren. Das Bundesverfassungsgericht sollte klären, ob § 9 Abs. 7 LPartG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Die Karlsruher Richter entschieden nun, dass das Verbot der Sukzessivadoption sowohl die Kinder, als auch die Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt.

In einer eingetragenen Lebenspartnerschaft könne das Aufwachsen von Kindern ebenso gefördert werden wie in einer Ehe. Regelmäßig sei die Adoption des Kindes durch den zweiten Partner dem Kindeswohl zuträglich. Die Adoption sei geeignet „stabilisierende entwicklungspsychologische Effekte zu entfalten“.  Zusätzlich werde die rechtliche Position des Kindes verbessert, das Kind profitiere unter anderem in unterhalts- und erbrechtlicher Sicht.

Das Gesetz muss nun bis zum 30.06.2014 neu geregelt werden. Eine Sukzessivadoption soll ab sofort, also bereits vor der gesetzlichen Neuregelung, möglich sein.

 

07.02.2013 Urteil zur Samenspende

Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 06.02.2013 (AZ.: I-14 U 7/12) entschieden, dass ein durch heterologe Insemination gezeugtes Kind ein Recht auf Auskunft gegenüber dem behandelnden Arzt hat und den Namen des Spenders erfahren darf. Bei der heterologen Insemination werden Samenzellen eines Spenders in die Gebärmutter einer Frau eingebracht.

Geklagt hatte eine junge Frau, die im Jahr 1990 durch heterologe Insemination gezeugt wurde. Beklagter war der Arzt, in dessen Institut damals die Behandlung durchgeführt wurde. Der Arzt machte geltend, dass er mit den Beteiligten vereinbart habe, dass der Spender anonym bleibe und er sich zur Verschwiegenheit verpflichtet habe. Außerdem verfüge er ohnehin nicht mehr über die Daten des Samenspenders, da die Unterlagen bereits vernichtet worden seien.

Die Richter gaben der Klägerin Recht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes umfasse auch das Recht, die biologische Abstammung zu kennen. Dieses Recht sei höher zu bewerten als das Recht des Arztes und des Samenspenders auf Geheimhaltung. Außerdem hätte der Spender beachten müssen, dass das gezeugte Kind später einmal die gesetzliche Vaterschaft anfechten könne und es dann ein Recht auf Feststellung der Vaterschaft des Samenspenders mit allen Konsequenzen habe.

 

01.02.2013 Bundestag stimmt Reform des Sorgerechts zu

Zukünftig können unverheiratete Väter das Sorgerecht sogar gegen den Willen der Mutter erhalten, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dies gilt auch für Altfälle.

Gestern, am 31.01.2013, hat der Bundestag einer entsprechenden Regelung zugestimmt, dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Reform  der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern (Drs. 17/11048) in der geänderten Fassung (Drs. 17/12198). Die Reform soll voraussichtlich noch diesen Sommer in Kraft treten. Über die Problematik des Sorgerechts bei unverheirateten Eltern wurde im Zusammenhang mit wegweisenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (AZ: 1 BvR 420/09) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Nr. 22028/04) mehrfach berichtet.

Bei der Geburt soll zunächst die unverheiratete Mutter das alleinige Sorgerecht erhalten, wenn die Elternteile nicht beide erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Wenn die Mutter sich weigert, besteht für den Vater die Möglichkeit, einen Antrag bei dem Familiengericht einzureichen. Das Gericht kann dann die gemeinsame Sorge beschließen.

Es soll künftig eine Vermutung bestehen, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, wenn der andere Elternteil schweigt oder keine relevanten Gründe vorträgt und diese auch sonst nicht ersichtlich sind. In diesen Fällen soll nach § 155a Abs. 3 FamFG-E im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne Anhörung der Eltern entschieden werden. Dies ist jedoch zu kritisieren, da es bei dem Sorgerecht um eine für Eltern und Kinder essentielle Entscheidung geht, bei der die Eltern zumindest angehört werden sollten. Ein weiterer Kritikpunkt ist die Frist, innerhalb derer die Mutter Einwände vorbringen kann. Diese Frist kann bereits 6 Wochen nach der Geburt des Kindes enden. Doch gerade diese Phase kurz nach der Geburt ist für die Mutter ohnehin mit großen Umstellungen verbunden und sehr belastend.

 

13.12.2012 Änderung des Unterhaltsrechts

Der Bundestag hat am 13.12.2012 eine Änderung des § 1578 b Abs. 1 BGB beschlossen, welche zum 01.03.2013 in Kraft treten soll. Dem Kriterium der „langen Ehedauer“ soll wieder mehr Rechnung getragen werden durch eine neue Formulierung. Demnach wird § 1578 b Abs. 1 BGB wie folgt geändert:

§ 1578b
Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit

(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.

(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.

 

In der Gesetzesbegründung heißt es, dass der nacheheliche Unterhalt nicht mehr „automatisch“ befristet werden soll, ohne dass die weiteren Umstände des Falles beachtet werden.  Es sei eine gesetzliche Klarstellung angebracht gewesen.

Kritisch betrachtet kann man dagegen einwenden, dass die Änderung des § 1578b BGB weit über eine bloße Klarstellung hinausgeht und die übrigen Kriterien durch die Hervorhebung der langen  Ehedauer in den Hintergrund rücken. Die Rückkehr zu dem Prinzip „Einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin“ erscheint möglich.

 

04.07.2012 Aktuelle Mitteilung: Rechtsanwältin Stefanie Ginster wurde Titel „Fachanwältin für Familienrecht“ verliehen

Frau Rechtsanwältin Stefanie Ginster darf ab sofort die Bezeichnung „Fachanwältin für Familienrecht“ führen.

Diesen Titel verleiht die Rechtsanwaltskammer bei besonderen theoretischen und praktischen Kenntnissen auf dem Gebiet des Familienrechts. Dazu muss ein spezieller Fachanwaltslehrgang mit Leistungsüberprüfungen absolviert werden. Die praktischen Erfahrungen müssen durch eine bestimmte Fallzahl nachgewiesen werden und zusätzlich besteht eine fortlaufende Weiterbildungspflicht.

 

08.08.2012 Neue Regelung für das Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern

Im Juli 2010 hatte das Bundesverfassungsgericht eine wegweisende Entscheidung zum Sorgerecht unverheirateter Väter getroffen (siehe unseren Artikel in der Kategorie Familienrechts News vom 10.09.2010): Bis dahin stand das gemeinsame Sorgerecht gemäß § 1626a I BGB den Eltern nur zu, wenn sie gemeinsame Sorgeerklärungen abgaben oder einander heirateten. Es konnte noch nicht einmal überprüft werden, ob der Vater aus Gründen des Kindeswohls an der elterlichen Sorge zu beteiligen ist. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2010 schließlich entschieden, dass diese Regelung verfassungswidrig ist.

Im Anschluss an diese Entscheidung musste der Gesetzgeber tätig werden und eine neue Regelung des Sorgerechts ausarbeiten. Von der Bundesregierung wurde ein Gesetzesentwurf ausgearbeitet („Entwurf eines Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern“).

Am 04.07.2012 hat dann das Bundeskabinett die Reform des Sorgerechts beschlossen. Vätern soll der Zugang zur gemeinsamen elterlichen Sorge künftig erleichtert werden. Die Neuregelung soll wie folgt aussehen: Zunächst erhält die Mutter wie bisher das alleinige Sorgerecht, wenn keine gemeinsame Sorgeerklärungen vorliegen und die Eltern nicht verheiratet sind. Durch die Abgabe dieser Erklärungen sowie durch Heirat der Eltern kann das gemeinsame Sorgerecht entstehen. Nun soll aber noch eine dritte Möglichkeit gesetzlich verankert werden, wie das gemeinsame Sorgerecht entstehen kann. Dem Vater wird die Möglichkeit eingeräumt, bei dem Familiengericht die gemeinsame Sorge zu beantragen. Die Mutter kann Gründe vortragen, die gegen die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge sprechen. Kritik gibt es teilweise an der kurzen Stellungnahmefrist der Mutter, die schon 6 Wochen nach der Geburt des Kindes enden kann und an der Möglichkeit der Durchführung im beschleunigten und vereinfachten Verfahren.

 

29.02.2012 Bundesgerichtshof: Unterhaltsbefristung trotz Ehevertrag

Auch wenn man einen Ehevertrag mit einer lebenslangen Unterhaltsverpflichtung geschlossen hat, schützt dies nicht in jedem Falle vor einer nachträglichen Befristung des Unterhalts. Dies hat nun das  kürzlich veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs mit dem Aktenzeichen XII ZR 139/09 vom 25.01.2012 gezeigt.

Im vorliegenden Fall hatte ein Zahnarzt mit seiner Ehefrau nach der Trennung einen notariellen Ehevertrag geschlossen. Darin wurde eine lebenslängliche Unterhaltszahlung an die Ehefrau vereinbart. Die im Jahr 1977 eingegangene Ehe wurde 1999 geschieden. Aus der Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen. Aufgrund des Ehevertrages wurde der Ehemann dazu verurteilt, an die Ehefrau monatlich 2.810,83 € zu zahlen.

Nach der Änderung der Senatsrechtsprechung und dem Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes am 01.01.2008 wollte der Ehemann erreichen, dass der Unterhalt an seine Ehefrau herabgesetzt und befristet wird. Er berief sich dabei auf eine Störung der Geschäftsgrundlage. Der Bundesgerichtshof urteilte nun, dass trotz der Vereinbarung einer lebenslangen Unterhaltsverpflichtung in einem notariellen Vertrag eine Abänderung grundsätzlich möglich sein kann, wenn sich die Rechtslage später geändert hat. Der Fall wurde daraufhin an das Oberlandesgericht zur erneuten Prüfung zurückverwiesen.

 

24.11.2011 Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter über den leiblichen Vater

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 09. November 2011 (AZ.: XII ZR 136/09) eine Entscheidung über den Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter im Falle sogenannter „Kuckuckskinder“ getroffen.

Geklagt hatte ein Scheinvater, der mit der Kindesmutter in nichtehelicher Gemeinschaft zusammengelebt hatte und  bei dem sich später herausstellte, dass er gar nicht der Vater des Kindes ist. Insgesamt hatte er an Mutter und Kind bereits 4.575 € Kindes- und Betreuungsunterhalt gezahlt. Der Scheinvater forderte die Kindesmutter zur Bekanntgabe des leiblichen Vaters auf, um Regress bei diesem zu nehmen.

Die Kindesmutter muss nun Auskunft über ihren geschlechtlichen Verkehr während der gesetzlichen Empfängniszeit erteilen. Sie kann sich dabei nicht auf das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre berufen, da dieses Recht im konkreten Fall durch den Anspruch des Scheinvaters auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG beschränkt wird.

 

22.09.2011 Ausbildungsunterhalt gegenüber Eltern nach Schwangerschaft und anschließender Kindesbetreuung

In dem im August veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29.06.2011 (Az: XII ZR 127/09) ging es um die Frage, ob ein volljähriges Kind von seinen Eltern nach Schwangerschaft und anschließender Kindesbetreuung noch Unterhalt für das Absolvieren eines Studiums verlangen kann.

Im vorliegenden Fall begehrte die 1981 geborene Klägerin Unterhalt von ihrem Vater für den Zeitraum Juni 2008 bis August 2009. Nach Abschluss des Abiturs im Jahr 2001 und einem freiwilligen sozialen Jahr gebar sie 2003 ein Kind. Vom Kindesvater erhielt sie keinen Unterhalt. Im September 2006 nahm sie das Studium der Sozialpädagogik auf und beendete es im August 2009.

Der BGH stellte klar, dass der Klägerin die Verpflichtung obliegt, eine Ausbildung innerhalb einer angemessen Zeit aufzunehmen. Die Tatsache, dass die Klägerin aufgrund der Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung die Ausbildung erst verzögert antreten konnte, stelle jedoch keine Obliegenheitsverletzung ihrerseits dar. Durch vielfältige Regelungen (z. B. gesetzlich garantierter Kindergartenplatz ab dem dritten Lebensjahr, § 24 I SGB VIII, Elternzeit, Kindererziehungszeiten) zeige sich die Wertung des Gesetzgebers zur Betreuung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren, eine persönliche Betreuung durch einen Elternteil sei regelmäßig geboten. Daher entschied der BGH, dass die Klägerin einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gemäß §§ 1601, 1610 II BGB hat.

 

03.08.2011 BGH: Alleinerziehende sollen Vollzeit arbeiten

Mit Urteil vom 15.06.2011 (AZ: XII ZR 94/09) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass alleinerziehende Geschiedene in der Regel Vollzeit arbeiten müssen, sobald das Kind 3 Jahre alt wird. In § 1570 BGB regelt der Gesetzgeber den Betreuungsunterhalt. Es gilt ein Basisunterhalt von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung aus Billigkeitsgründen. Soll über die drei Jahre hinaus Betreuungsunterhalt von dem Ex-Partner gefordert werden, muss konkret dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden, warum eine Vollzeittätigkeit nicht in Betracht kommt. Ein pauschales Anknüpfen an das Alter des Kindes (z.B. nach dem früheren Altersphasenmodell) genügt dabei nicht. Es müssen individuelle kindbezogene oder individuelle elternbezogene Gründe vorliegen.

 

01.03.2011 Neue Rechtsprechung zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts

Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25.01.2011 ist die neue Rechtsprechung zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts unter Anwendung der sogenannten Dreiteilungsmethode verfassungswidrig.

Die Beschwerdeführerin war 24 Jahre lang verheiratet gewesen. Nach der Scheidung von ihrem Ehemann hatte sie zunächst monatlich 618,00 € nachehelichen Aufstockungsunterhalt zugesprochen bekommen. Als ihr geschiedener Ehegatte erneut heiratete, wurde der Unterhalt von dem Amtsgericht auf 488,00 € herabgesetzt. Dabei wurde nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Dreiteilungsmethode vorgegangen. Die Einkünfte der neuen Ehefrau wurden in die Bedarfsberechnung mit einbezogen. Auch das Oberlandesgericht folgte dieser Bedarfsermittlungsmethode.

Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin verletzt. Sie beruhe auf unzulässiger richterlicher Rechtsfortbildung.

 

10.02.2011 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) spricht ledigem Vater Schmerzensgeld zu

Der EGMR hat einem ledigen Vater aus Pulheim ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 € zugesprochen. Der Vater hatte zuvor vor den deutschen Gerichten jahrelang um ein Recht auf Umgang mit seinem heute 15-jährigen Sohn gekämpft. Die Straßburger Richter rügten Deutschland und sahen in der überlangen Verfahrensdauer einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist.

Der Vater lernte die Kindesmutter 1993 kennen. Der gemeinsame Sohn wurde 1995 geboren. 1996 trennten sich die Eltern, die Kindesmutter untersagte dem Vater den Kontakt zu seinem Sohn. Sodann wandte sich der Vater an die deutschen Gerichte, um sein Recht auf Umgang einzuklagen. Der Streit vor Gericht dauerte fast 6 ½ Jahre.

Ein vorheriges Urteil des EGMR hatte bereits zu einer Änderung der Regelung des Sorgerechts nichtverheirateter Eltern geführt.

 

05.11.2010 Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Elternunterhalt

Dass man für seine Kinder Unterhalt zahlen muss, leuchtet vielen Eltern ein. Doch wie ist es, wenn plötzlich die eigenen Eltern für ihren Lebensunterhalt nicht mehr selbst aufkommen können? Gerade die Unterbringung in einem Pflegeheim verursacht oftmals Kosten von mehreren tausend Euro im Monat, die nicht allein durch die Rente gedeckt werden können. Der Elternunterhalt ist immer häufiger Gegenstand anwaltlicher Mandatierung und gerichtlicher Entscheidungen. So hatte sich auch kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) wieder mit diesem Thema zu befassen (Urteil vom 15.09.2010, Aktenzeichen XII ZR 148/09). Dort sollte ein 48-jähriger Sohn dem Sozialhilfeträger für seine inzwischen verstorbene Mutter rückwirkend Sozialhilfe zurückzahlen. Der Mann hatte sich geweigert, weil er als Kind von seiner Mutter schlecht behandelt worden sei. Die Mutter hatte an einer schizophrenen Psychose gelitten. Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Wegfall der Unterhaltspflicht auf Ausnahmefälle beschränkt bleibt und betonte den Grundsatz der familiären Solidarität. Die Mutter treffe kein Verschulden, da die psychische Erkrankung dazu geführt habe, dass sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht gerecht werden konnte. Weil die Krankheit  der Mutter als schicksalsbedingt zu qualifizieren sei, soll der Sohn nicht aus seiner familiären Verantwortung entlassen werden und der Unterhalt auch nicht vom Staat getragen werden. Beim Elternunterhalt ist es deshalb wichtig, sich bereits im Vorfeld über mögliche Unterhaltspflichten zu informieren, um einer unvorhergesehenen finanziellen Belastung zu entgehen.

 

10.09.2010 Mehr Rechte für unverheiratete Väter

Nun heißt es umdenken für Eltern nichtehelicher Kinder, denn die Rechte lediger Väter wurden erheblich gestärkt. Bislang hatten unverheiratete Väter keine Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht gegen den Willen der Mutter zu erhalten. Es konnte noch nicht einmal gerichtlich überprüft werden, ob der Vater aus Gründen des Kindeswohls an der elterlichen Sorge zu beteiligen ist. Doch nun hat sich die Rechtslage geändert: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21.07.2010 (Aktenzeichen: 1 BvR 420/09) entschieden, dass der generelle Ausschluss des Vaters von der Sorgetragung verfassungswidrig ist und sein Elternrecht aus Art. 6 II GG verletzt. Der Gesetzgeber muss nun eine Neuregelung treffen. Die Karlsruher Richter haben sich für eine Übergangsregelung entschieden und eine vorläufige Anordnung getroffen.  Daher müssen betroffene Väter nicht warten, bis die Reform des Sorgerechts in Kraft tritt. Sie können ab sofort eine gerichtliche Entscheidung beantragen.

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Unternehmen, die international tätig sind, müssen sich in zunehmendem Maße auch mit der internationalen Rechnungslegung auseinander setzen. Für inländische, bilanzierende Unternehmen sind die Chancen und Risiken des neuen BilMoG frühzeitig zu identifizieren und Gestaltungsspielräume aufzuzeigen.

  Wir unterstützen unsere Mandanten bei folgenden Themen:

  §  Umstellung der Rechnungslegung von HGB auf IFRS 

  §  Beantwortung allgemeiner Bilanzierungsfragen 

  §  Beratung bezüglich des neuen BilMoGs

      (Ist ihr Unternehmen betroffen?) 

  §  Unterstützung in der Implementierungsphase /Prozessanalyse

      (z. B. Forschung & Entwicklung)  

  §  Beratung im Bereich Tax Accounting

      (Latente Steuern IFRS und US-GAAP/FIN 48 und SFAS 109)

 

 

Ihr Ansprechpartner: Herr Steuerberater Markus Fuchs