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Oman führt Umsatzsteuer im April 21 ein

Als vierter Staat des Golfkooperationsrates führt Oman eine Umsatzsteuer in Höhe von fünf Prozent ein. Das Gesetz wurde von der Tax Authority - Sultanate of Oman am 12.10.2020 verkündet und soll am 16. April 2021, 180 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt, inkrafttreten. Davon ausgenommen bleiben weiterhin Grundnahrungsmittel, Gesundheitsdienste, Bildung, Finanzdienstleistungen, Mieteinkünfte, Lieferungen von Rohöl, Erdölprodukten und Erdgas.

Der Regelsatz in Höhe von fünf Prozent wird auch auf Einfuhren in das Sultanat erhoben

 

IRS verlängert die Abgabe- u. Zahlungsfristen für US-Tax-Return 2019 aufgrund COVID-19

Die US-Finanzverwaltung hat aufgrund des Stafford Act des Präsidenten die Abgabe- u. Zahlungsfristen für das Steuerjahr 2019 geändert.

Die allgemeine Abgabefrist für die US-Steuererklärungen ist vom 15. April 2020 auf den 15. Juli 2020 geändert worden. Für diese Verlängerung ist keine Abgabe eines Formular 4868 notwendig und betrifft ausdrücklich auch etwaige Zahlungen.

Ebenfalls wurde die Frist zur Abgabe der FBAR-Meldungen 2019 auf den 15. Juli 2020 verlegt.

Nicht automatisch damit verbunden ist eine Verlängerung der Abgabefristen für die State Tax. Hier muss für jeden Staat geprüft werden, ob eine Verlängerung der Abgabefristen erfolgt ist.

 

 

USA: Neue Anweisung des IRS ermöglicht US-Staatsbürgern, die ihre Staatsbürgerschaft abgeben eine straffreie Abgabe der US-Tax-Return (News Release IR-2019-151)

Der IRS hat am 06. September 2019 neue Anweisungen für US-Staatsbürger herausgegeben, die ihre US-Staatsbürgerschaft abgegeben haben, jedoch bisher der Verpflichtung zur Abgabe von US-Steuererklärungen nicht nachgekommen sind.

Das Relief Procedure richtet sich nur an Personen, die Ihre US-Staatsbürgerschaft jedoch bisher keine US-Tax-Return abgegeben haben und Vermögensgegenstände von nicht mehr als 2 Mio. USD besitzen. Des Weiteren dürfen diese Personen aus den letzten sechs Jahren nicht mehr als 25.000,00 USD Steuern schulden und keine "filing-history" haben. Das Procedure schließt auch die inforamtion returns, also z. B. Form 8938 und die FBAR-Meldungen ein.

Weiterhin können das Verfahren nur Personen in Anspruch nehmen, die ihre Staatsbürgerschaft nach dem 18. März 2010 abgegeben haben. Außerdem kann das Verfahren nur von Privatpersonen und nicht von Estates, trusts, corporations, partnerships oder anderen entities  beantragt werden.

Der IRS weist ausdrücklich noch einmal daraufhin, dass Personen, die ihre US-Staatsbürgerschaft abgegeben haben, jedoch nicht die US-Tax-Return der letzten 5 Jahre vor Abgabe der Staatsbürgerschaft, ernsthafte Konsequenzen drohen können.

Auf der Homepage des IRS wurden 23 frequently asked questions zu diesem Thema bereit gestellt (www.irs.gov)

 

Oman: Investitionen in Ferienimmobilien

Oman ist eines der stabilsten und prosperierenden Länder auf der arabischen Halbinsel. 

Aktuell werden im Oman zahlreiche Anreize zur Förderung von Investitionen angeboten. Ziel ist dabei auch die Förderung des Tourismus. Ausländer dürfen daher seit kurzem Eigentum in den so genannten ITC "Integrated Tourism Complex" erwerben. Diese befinden sich in den Tourismuszentren "The Wave", Muscat, Jebel Sifah und Salalah Beach. Aufgrund des hohen Standards der Zentren werden nicht nur Omanis sondern auch Bewohner aus Nachbarländer und eben auch Europäer zum Kauf von Ferienimmobilien geworben.

Bei einer Investition in eine Ferienimmobilie im Oman ist zu beachten, dass damit grundsätzlich ein Visum für zwei Jahre gewährt wird, welches auf Antrag danach weiter verlängert werden kann. Des Weiteren besteht mit dem Sultanat Oman ein Doppelbesteuerungsabkommen, welches jedoch noch nicht ratifiziert worden ist. Wir können Sie mit den folgenden Tätigkeiten unterstützen:

- Antrag auf Eigentumserwerb in den ITC/Oman

- Antrag auf das zweijährige Visum

- Beantragung der Tax Card

- Überprüfung der Steuerpflicht im Oman

- Registrierung für die Steuer bei der Vermietung von Ferienwohnungen

- Unterstützung bei dem Kontakt mit den omanischen Behörden

- Abwicklung der Korrespondenz in Arabisch/Deutsch/Englisch

Ansprechpartnerin: Frau Amani El Ghoti

  

 

FBAR-Meldung I: Wie hoch können (dürfen) penalties sein?

Für die Nichtabgabe von FBAR-Meldungen kann der IRS nach geltender Rechtslage einen Penalty in Höhe von bis zu $ 10.000,00 festsetzen.

Bisher war jedoch fraglich, ob die Vorschrift als "per year" oder "per account" zu verstehen ist. Historisch bedingt wurde die Vorschrift als "per year" verstanden.

Der US-District-Court for the Central District of California at in der Sache US gegen Boyd am 23.04.2019 ein beachtenswertes Urteil gefällt. Danach hält es das Gericht für "more reasonable", dass die Vorschrift "per account" zu verstehen ist.

Dies bedeutet, dass der IRS für jedes nicht gemeldete Konto pro Jahr einen Penalty von maximal $ 10.000,00 festsetzen darf. Bei drei nicht gemeldeten Konten in drei Jahren wäre dies somit eine Gesamtstrafe in Höhe von $ 90.000,00.

Das Urteil in der Sache US/Boyd unterstreicht erneut die Wichtigkeit im Rahmen der Compliance die entsprechenden Meldepflichten zu überprüfen und einzuhalten.

 

 

FBAR-Meldung II: Sind Konten in virtueller Währung anzugeben?

US-Staatsbürger und Greencard-Inhaber haben bekanntlich ausländische Konten an das Department of Treasury zu melden, wenn das Konto an einem Tag des Jahres einen Bestand von mindestens $ 10.000,00 hatte. (so genannte FBAR-Meldung FIN 114)

Fraglich war bisher, ob auch der Bestand virtueller Währungen unter die Vorschrift fällt und somit auch solche Konten zu melden sind.

FinCEN hat nunmehr klargestellt, dass Konten mit virtueller Währung nicht unter die Vorschrift (31 C.F.R § 1010.350(c)) fallen und somit solche Konten aktuell nicht zu melden sind.

Dass dies so bleibt, dürfte jedoch relativ unwahrscheinlich sein, so dass die weitere Entwicklung zu beobachten ist.

Des Weiteren ist zu beachten, dass die nur die FBAR-Meldung betrifft und NICHT die Meldepflicht der Form 8938 in der Tax Return

 

 

Mögliche Änderungen im US-Steuerrecht unter Trump

Obwohl die tatsächlichen Änderungen im US-Steuerrecht durch die Trump-Administration noch ungewiss sind, ist aktuell von signifikanten Änderungen auszugehen. Grundlage dafür ist die von den Republikanern noch unter der Bush-Administration beschlossene Vorlage  „Blueprint“ (A Better Way: Our Vision for a Confident America) und die Aussagen auf der Homepage der Trump-Campaign. (Trump Proposal) Zusammenfassend könnte es zu folgenden Änderungen kommen:

  1. Corporate Tax
  • Die höchste Corporate Tax Rate soll von 35 % auf 15 % sinken (Blueprint: 20 %)
  • Blueprint und Trump Proposal wollen die Abschaffung der AMT (Alternative Minimum Tax)
  • Gemäß des Trump-Proposals sollen die meisten credits und die domestic production activities deduction ebenfalls eleminiert werden
  • Nach dem Blueprint sollen Netto-Verluste vorgetragen aber nicht zurückgetragen werden können. Die Verluste sollen allerdings verzinst werden aber nur noch zu 90 % das zu versteuernde Einkommen mindern können
  • Belastung von importierten Produkten, Dienstleistungen und immateriellen Wirtschaftsgütern sowie deren Export aus den USA auf einer cash-flow-basis. Dies wäre damit etwa vergleichbar mit dem EU-Mehrwertsteuer-System (Blueprint) und der Einfuhrumsatzsteuer
  • Unter dem Blueprint ist für aktives Einkommen von small businesses einschließlich Partnerships, Limited Liabilitiy companies und S-corporation ein Steuersatz von 25 % geplant. Es ist unklar, ob die tax rate von 25 % auch für große Partnerships und S-corporations gelten soll
  1. Individual Tax
  • Unter dem Trump-Proposal wie unter dem Blueprint soll es die tax brackets 12 %, 25 % und 33 % geben. Für zusammenveranlagte Ehepartner soll der Spitzensteuersatz für ein Einkommen von über $ 225.000 maßgebend sein, für Singles ab $ 112.500.
  • Das Trump-Proposal sieht für captial gains die tax brackets von 0 %, 15 % und 20 % vor
  • Blueprint und Trump-Proposal wollen die Net Investment Income Tax und die AMT (Alternative Minimum Tax) abschaffen
  • Signifikante Erhöhung der Standard Deductions (blueprint und Trump-Proposal)
  1. Schenkungssteuer und Estate Tax
  • Abschaffung der Estate-Tax sehen Blueprint und Trump Proposal vor
  • Ob Änderungen in der Schenkungssteuer geplant sind, ist in beiden Konzepten unklar

Insgesamt ist anzunehmen, dass die Steuersätze tendenziell sinken bzw. Freibeträge erhöht werden. Gewinnrealisierende Maßnahmen sollten daher bis zum Bekanntwerden tatsächlicher Gesetzesänderungen, wenn möglich, verschoben werden.

 

USA: Änderung bei US-Steuernummern/ITIN müssen erneuert werden

 Der IRS ändert die Regeln für ITIN (US-Steuernummern für Personen, die keine SSN haben, non-resident-alien sind bzw. nur auf Antrag eine US-Steuererklärung abgeben) für das Steuerjahr 2017.

Alle Personen, die aktuell eine ITIN besitzen, müssen diese erneuern, wenn

  1. die ITIN in den letzten drei Jahren nicht für die Abgabe einer US-Steuererklärung benötigt wurde
  2. oder die ITIN abgelaufen ist (ITIN mit middle digits 78 und 79, Bsp.:9XX-79-XXXX)

Um die ITIN zu erneuern, muss die Form W-7 komplett ausgefüllt und mit den entsprechenden Unterlagen an den IRS gesendet werden. Das neue ITIN-Programm ist am 01.10.2016 gestartet.

 

China: Ausführungen des Zhejiang tax office zum Announcement No. 16

Das Zhejiang tax office hat am 30.06.2015 eine „Guideline for Tax Risk Management of Fees paid to Overseas related parties“ herausgegeben. Diese sollte als zusätzliche Auslegung des Announcement No. 16/2015 zu verstehen sein. (siehe unser Hinweis vom 14.04.2015)

Die Guideline bringt Beispiele zu den im Announcement No. 16 genannten Sachverhalten, die zur Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen führen und beschreibt die Testmethoden, die die Finanzverwaltung Zhejiang zur Prüfung der Sachverhalten verwenden soll.

Diese Testmethoden sind einzeln aufgeführt (autenticity test, necessity test, benefit test, value creation test, duplication test, remuneration test) und geben einen Einblick, was die chinesische Finanzverwaltung wie prüfen wird.

Die Guideline gibt jedoch auch Empfehlungen. Die chinesischen Unternehmen mit nahestehenden Personen im Ausland sollen möglichst die Berichtspflichten nach Announcement No. 40 mit die CIT-filing erfüllen (Notice regarding certain issues related to the documentation filing with tax authorities for foreign exchange payment under service trade item)

Alle Mutterunternehmen mit chinesischen Tochtergesellschaften sind gut beraten, sich mit dem Guideline zu beschäftigen und die Zahlungsströme genau zu analysieren. Auch wenn diese Guideline „nur“ vom Zhejiang tax office herausgegeben veröffentlicht wurde, ist anzunehmen, dass auch weitere tax offices danach prüfen werden.

 

Selbstanzeige in den USA

Die USA versuchen seit Jahren durch das Schließen von „Steuerschlupflöchern“ und das Aufspüren bisher unversteuertem Vermögen (u. a. FATCA) und auch durch die Möglichkeit der Abgabe einer Selbstanzeige die Steuerflucht zu bekämpfen.

Aus diesem Grunde wurden bereits in den Jahren 2009 (Offshore Voluntary Disclosure Programm/OVP) und 2011 (Offshore Voluntary Disclosure Initiative/OVDI) sowie 2012 (Offshore Voluntary Disclosure Program/OVDP) Programme zur Selbstanzeige geschaffen, um Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu geben ohne strafrechtliche Verfolgung und entsprechenden penalties die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit zu ermöglichen.

In denen ab 2014 geltenden SFCP-Regelungen wurden die Möglichkeiten der Anwendung erweitert. Vor allem für Steuerzahler, deren Fehlverhalten nicht auf Vorsatz („not the result of willful conduct“) sondern auf Nachlässigkeit oder Versehen beruht. Dies muss mit einem entsprechenden Antrag dem IRS erklärt werden und die erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Es erfolgt dann ein OVDP closing agreement mit dem das Verfahren beendet wird.

Ebenso besteht für verspätete FBAR-Meldungen ein vereinfachtes Verfahren, diese nachzuholen. Voraussetzung ist hier allerdings, dass dadurch keine Steuerverkürzung in der Vergangenheit entstanden ist.

Entscheiden für alle Verfahren ist, dass der Steuerzahler eine nachvollziehbare Begründung für die bisherige Nichtabgabe der Erklärungen geben kann (reasonable cause) Weitere Informationen bietet der Link des IRS: http://www.irs.gov/uac/2012-Offshore-Voluntary-Disclosure-Program

 

China: Neue Körperschaftsteuerformulare für nicht-ansässige Unternehmen

Das SAT hat am 30. April 2015 neue Formulare für die CIT (Corporate Income Tax) von non-residenten Unternehmen veröffentlicht. (SAT Announcement No. 30)

Geändert wurden die Formulare für:

  • Jährliche Steuererklärungen für nicht ansässige Unternehmen, die auf actual basis versteuern

  • Vierteljährliche Steuererklärungen für nicht ansässige Unternehmen, die auf actual basis versteuern

  • Jährliche und vierteljährliche Steuererklärungen von nicht ansässigen Unternehmen, die nach der deemed Methode versteuern, nicht ansässige Unternehmen mit keiner Betriebsstätte in China

Das Annoncement No. 30 tritt zum 01. Juli 2015 in Kraft. Die Formulare können herunter geladen werden unter: www.chinatax.gov.cn/n810341/n810755/c1602504/content.html

 

China: SAT zu Zahlungen an „related parties“ im Ausland (SAT Announcement No. 16/2015)

Die internationale Diskussion um BEPS hat auch die chinesische Finanzverwaltung genutzt, um Ihrerseits den Abfluss von Steuersubstrat in das Ausland zu regulieren. Dafür wurde das Announcement No. 16/2015 erlassen, welches besonders die Zahlungen von Dienstleistungsentgelten und Lizenzen chinesischer Unternehmen an nahestehende Personen in den Fokus rückt.

Folgende Entgelte an nahestehende Personen im Ausland sollen in China nicht mehr abzugsfähig sein:

- Entgelte, die an nahestehenden Personen geleistet werden, die keine wirtschaftliche Substanz haben (z. B. reine Offshore-Briefkasten- firmen/Holdinggesellschaften als Muttergesellschaft)

- Entgelte, die an nahestehende Personen gezahlt werden, ohne dass diese Personen oder Gesellschaften substantielle Risiken tragen

- Zahlungen, die an nahestehenden Personen geleistet werden obwohl diese keine Funktionen ausführen

- Kosten für Kontrolle und Verwaltung, die die ausländische nahestehende Person von dem chinesischen Unternehmen erhält und der Sicherung der Investition dienen Lizenzzahlungen an die ausländische, nahestehende Person, wenn diese die Rechte an der Lizenz hält, jedoch selbst keinen Beitrag für das immaterielle Wirtschaftsgut geleistet hat.

Entscheidend soll sein, dass das „arms-length-Prinzip“ eingehalten wird. Die chinesische Finanzverwaltung kann diese Transaktionen 10 Jahre zurück prüfen und ggf. verwerfen.

Das komplette Announcement kann eingesehen werden: www.chinatax.gov.cn/n810341/n810755/c151931/content.html

 

24.02.2015 US-Steuerschulden? Machen Sie dem IRS ein Angebot!

Der IRS hat aktuell das Programm „Offer in Compromise“ sowie die Form 656 veröffentlicht. Es geht bei dem Programm darum, US-Steuerschuldnern einen pragmatischen Weg zu ebnen, die Alt-Steuerschulden los zu werden. Danach können die Steuerschuldner dem IRS ein Angebot zur Tilgung der Steuerschuld unterbreiten. Der IRS muss diesem Angebot allerdings nicht zustimmen. Außerdem ist der Weg dorthin durchaus steinig.

Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:

-        Sie müssen alle Steuererklärungen abgeben, zu denen Sie verpflichtet sind und

-        alle Steuerzahlungen des aktuellen Jahres geleistet haben,

-        es darf kein Insolvenzverfahren anhängig sein.

Des Weiteren wird der IRS das Angebot zurückweisen, wenn die Steuerschuld durch Ratenzahlungen getilgt werden kann. Sollte es durch die Abgabe von aktuellen Steuererklärungen zu Erstattungen seitens des IRS kommen, können diese vom IRS bis zur Entscheidung über den Antrag einbehalten werden. Penalties und Zinsen laufen in der Zeit der Bearbeitung des Antrags zunächst weiter.

Für den Antrag sind die Formulare 433-A (OIC) und 433-B sowie 656 auszufüllen und einzureichen sowie eine fee in Höhe von $ 186 einzuzahlen.

Nach Angaben des IRS sind die akzeptierten Angebote in 2013 auf 42 % der Anträge gestiegen allerdings ohne die Angabe, wie viel Anträge insgesamt eingegangen waren.

 

05.01.2015         USA: Abgabefristen Tax Season 2015

Die Tax Season 2015 ist eröffnet. Folgende Abgabefristen sind zu beachten:

15.01.2015: Abschließende Vorauszahlung für das Tax-Jahr 2014 (Form 1040-ES)

02.02.2015: Wenn die letzte Vorauszahlung nicht am 15.01.2015 geleistet worden ist, muss bis zum 02.02.2015 die Steuererklärung 2014 abgegeben werden,    um penalties zu vermeiden.

15.04.2015: Abgabetermin für alle Einkommensteuererklärungen 2014 von US-citizen und resident alien, die in den USA leben (Form 1040, 1040A und 1040EZ) sowie Abgabefrist für die Fristverlängerung von 6 Monaten (Form 4868)

15.06.2015: Abgabefrist für Einkommensteuererklärungen von US-citizen und resident alien, die nicht in den USA leben und arbeiten.

15.10.2015: Letzter Abgabetermin für Einkommensteuererklärungen mit Fristverlängerung

 

28.10.2014         USA: Vermehrte Anforderungen von W-8BEN

In der Praxis häufen sich die Anfragen von Mandanten, die von ihren US-Geschäftspartnern aufgefordert werden, das Formular W-8BEN ausgefüllt zurückzusenden. Was hat es damit auf sich? Die US-Finanzverwaltung möchte Bezieher von wiederkehrenden Einkünften aus den USA  identifizieren um entsprechende Abflüsse festzustellen und ggf. einer Quellensteuer zu unterwerfen. Ausgangspunkt ist auch hier wiederum das FATCA-Abkommen. US-Unternehmen sind verpflichtet worden, mittels der vorgegebenen Formulare ihre Geschäftspartner zu „identifizieren“. Falls auf die Transaktion mit dem ausländischen Partner Quellensteuern abzuführen sind, muss das US-Unternehmen des Weiteren diese anmelden und abführen. Wird dies unterlassen, kann das US Unternehmen haftbar gemacht werden. Grundsätzlich besteht jedoch die Abzugspflicht gem. § 1473 1 A der FATCA-Bestimmungen nur für Zinsen, Dividenden, Mietzinsen, Löhne und Gehälter, Renten, periodisch wiederkehrende Beträge sowie der Bruttoerlös aus der Veräußerung von in den USA belegenen Vermögenswerte. „Normale“ Warenlieferungen fallen daher nicht unter das Abkommen. Trotzdem senden viele US-Unternehmen „vorsichtshalber“ ein W-8BEN ihren ausländischen Vertragspartnern zu auch wenn lediglich Waren geliefert werden.

 

13.05.2014         Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit China

Deutschland und China haben Ende März ein neues Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet. Das neue DBA ist noch nicht in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen zum bestehenden Abkommen sind:

1.      Dividenden

Sofern eine Mindestbeteiligungsquote von 25 % vorliegt, sinkt für bestimmte Ausschüttungen der Quellensteuersatz von 10 % auf 5 %. In übrigen Fällen verbleibt es bei einem Quellensteuersatz von 10 %.

2.      Betriebsstätten

Eine der wichtigsten Änderungen ergibt sich durch die Änderung des Artikels 5 des neuen DBA. Die Frist zu Annahme einer Betriebsstätte (und damit die Anknüpfung an die Steuerpflicht im anderen Staat) beträgt bei Bau- u. Montagetätigkeiten nunmehr 12 Monate anstatt bisher 6 Monate. Für Dienstleistungsbetriebsstätte gilt eine 183-Tage-Frist innerhalb von 12 Monaten.

In der Praxis war dies in der Vergangenheit eine der Hauptstreitpunkte mit der chinesischen Finanzverwaltung, da durch die Annahme einer Betriebsstätte auch die dort eingesetzten Mitarbeiter der chinesischen Steuerpflicht unterlagen.

3.      Nichtselbständige Arbeit

Die bisher vor allem bei Expats zu prüfende 183-Tage-Regel wurde bisher bezogen auf das Kalenderjahr. Mit dem neuen DBA wird die 183-Tage-Regel auf einen 12-Monatszeitraum bezogen und nicht mehr auf das Kalenderjahr.

4.      Veräußerungsgewinne bei Anteilsverkauf

Bezüglich der Veräußerung von Anteilen ist der neue Art. 13 Abs. 5 DBA zu beachten. Danach ist grundsätzlich der Verkauf im Ansässigkeitsstaat des Verkäufers zu besteuern. Davon ausgenommen sind Gesellschaftsanteile, deren Wert zu mehr als 50 % auf unbeweglichen Vermögen im anderen Staat belegenen Vermögens beruht. Dies gilt ebenso, wenn der Veräußerer in den letzten 12 Monaten zu mindestens 25 % an der betreffenden Gesellschaft beteiligt war.

5.      Lizenzen

Für Lizenzzahlungen besteht eine Quellensteuer von 10 %. Für bestimmte Lizenzzahlungen (industrielle, gewerbliche u. wissenschaftliche Ausrüstung) ist eine Quellensteuer von 10 % von 60 % des Bruttobetrages (6 %) fällig.

6.      Verschärfte Aktivitätsklausel

Weiterhin gelten für die Art. 7-10 DBA grundsätzlich die Freistellungsmethode. Gemäß Art. 23 (2) c DBA besteht jedoch nunmehr eine Aktivitätsklausel mit dem Verweis auf § 8 (1) Nr. 1-6 AStG. Danach erfolgt ein Wechsel zur Anrechnungsmethode, wenn der Nachweis der aktiven Tätigkeit nach § 8 AStG nicht vorliegt. Ebenso wendet Deutschland die Anrechnungsmethode an bei Einkünften aus unbeweglichem Vermögen, welches jedoch einer chinesischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.

 

16.03.2014         Vorsicht bei Selbstanzeigen und spanischen Ferienhäusern, die in der S.L. gehalten werden

Wir hatten bereits über das Urteil des BFH vom 12.06.2013 (R 109-111/10) berichtet. (siehe 25.10.2013) Danach ist nach altem DBA eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen, wenn das Ferienhaus in der spanischen S.L gehalten wird und die Gesellschafter der S.L. das Ferienhaus unentgeltlich nutzen.

In der Praxis haben sich dadurch Fallgestaltungen ergeben, die nicht auf den ersten Blick ersichtlich sind. Beispiel: Der deutsche Unternehmer X hat vor Jahren über eine spanische S.L. ein Ferienhaus auf Mallorca gekauft. Das Geld stammt aus unversteuerten Mitteln aus der Schweiz. Das Ferienhaus wird seit Jahren ausschließlich von der Familie des X genutzt. Aufgrund der aktuellen Lage entschließt sich X zu einer Selbstanzeige bezüglich seiner unversteuerten Mittel in der Schweiz. Gleichzeitig unterlässt er es aus Unwissenheit, die jahrelange Nutzung des Ferienhauses durch die Familie als Einkünfte im Sinne des o. g. Urteils in der Selbstanzeige anzugeben. Da bezüglich der Selbstanzeige ein „Alles-oder-nichts“-Prinzip gilt, wertet das betreffende Finanzamt die Selbstanzeige als nicht wirksam abgegeben. Es tritt damit keine Straffreiheit im Sinne des § 371 AO ein.

Ergebnis: Personen, die sich selbst anzeigen wollen und Ferienhäuser in Spanien über eine S.L. halten, sollten dringend darauf achten, auch die Nutzungen der letzten Jahre im Rahmen der Selbstanzeige anzugeben. Gegebenenfalls sollte der Wert der Nutzung anhand eines Fremdvergleichs geschätzt werden.

 

31.01.2014         USA: Tax Season und Abgabepflichten für 2013

Der IRS hat die Tax Season für das Jahr 2013 eröffnet. Ab sofort ist die Abgabe der Steuererklärungen möglich.

Fristen zur Abgabe:

15. April 2014:  

- Form 1040, 1040A, 1040Z, IRA contribution, Schenkungssteuererklärungen bei Schenkungen über $ 14.000,00 (Form 709, 709 A) für alle US-Bürger, die in den USA leben

16. Juni 2014:

- Form 1040 für alle US-Bürger die NICHT in den USA leben oder arbeiten

 

06.01.2014        China: Wichtig für Expats: Die Besteuerung von steuerfreien Gehaltsanteilen muss unter

Umständen in Deutschland erfolgen

Ausländischen Arbeitnehmern, die in China für dortige Arbeitgeber oder Betriebsstätten tätig sind, können gemäß der Verwaltungsanweisung des chinesischen Finanzministeriums vom 20.05.1995 z. B. die Mietkosten durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Die Kosten müssen direkt vom Arbeitgeber getragen werden, dann sind diese von der chinesischen Besteuerung ausgenommen. Dies betrifft ebenso die Kosten für Sprachtraining oder die Kosten der Schulausbildung für die Kinder. Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich beliebte Gestaltungen, um die Steuerlast in China zu senken. In Deutschland ist die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber lohnsteuerpflichtig.

Nunmehr hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 20.06.2013 (BStBl. I S. 980) zur Anwendung der subject-to-tax-Klauseln Stellung genommen. So genannte subject-to-tax-Klauseln dienen zur Vermeidung weißer Einkünfte. Dies bedeutet, dass das Besteuerungsrecht an den Ansässigkeitsstaat zurückfällt, wenn der Quellenstaat keine Besteuerung des Sachverhaltes durchführt, um eine „Keinmal-Besteuerung“ zu verhindern. Dies ist gemäß des BMF-Schreibens dann der Fall, wenn die Einkünfte nicht in die steuerliche Bemessungsgrundlage des Quellenstaates eingehen.

Für Expats mit Wohnsitz Deutschland, die die üblichen Arbeitsverträge in China haben, besteht demnach die Gefahr, dass die in China nicht der Besteuerung unterworfenen Gehaltsanteile in Deutschland steuerpflichtig sind und zu entsprechenden Nachzahlungen führen.

 

25.10.2013 Spanien: Verdeckte Gewinnausschüttung bei unentgeltlicher Nutzung der spanischen Ferienimmobilie einer S.L.

Beim Kauf von Ferienimmobilien in Spanien wurde oftmals in der Vergangenheit empfohlen, den Erwerb durch eine eigens dafür gegründete Sociedad Limitada (S.L.) durchzuführen. Ziel dieser Gestaltung war in der Regel die Vermeidung der zum Teil hohen spanischen Vermögensteuer.

Der BFH hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 12.06.2013 (I R 109-111/10) entschieden, dass bei einer unentgeltlichen Nutzung der Ferienimmobilie durch die deutschen Anteilseigner eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Die Kläger hatten eine S.L. erworben, in deren Eigentum ein 1000 qm großes Grundstück mit Finca in Port Andratx stand. Das Objekt stand den Gesellschaftern der S.L. während des ganzen Jahres zu Aufenthalten zur Verfügung. Das Finanzamt behandelte die unentgeltliche Überlassung als verdeckte Gewinnausschüttung. Der BFH bestätigte in seiner Entscheidung diese Auffassung. Explizit ist die Entscheidung zu Art. 10 Abs. 4 DBA Spanien 1966 ("altes" DBA) ergangen. Aufgrund der Änderungen des neuen DBA Spanien 2011 wurde der Besteuerungstatbestand von Art. 10 (Dividenden) in Art. 6 Abs. 4 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) verlegt.

Damit würde das Besteuerungsrecht Spanien zustehen und Deutschland diese Steuer gem. Art. 22 Abs. 2 DBA Spanien 2011 anrechnen. Trotzdem ist zu empfehlen, die Nutzung als Miete im vorhinein zu vereinbaren und diese Vereinbarung auch durchzuführen.

 

16.08.2013         China: Neuregelungen bei Betriebsstätten im chinesischen Steuerrecht – Zunehmende Gefahr der Doppelbesteuerung

In der Praxis ist zu beobachten, dass die chinesischen Steuerbehörden zunehmend das Vorliegen von steuerlichen Betriebsstätten prüfen. Vor allem wenn ausländische Arbeitnehmer nach China entsandt wurden, war die Feststellung ob und wann eine steuerliche Betriebsstätte in China vorlag, streitanfällig. Dazu flankierend hat die SAT das Announcement No. 19  veröffentlicht, welches am 01.06.2013 in Kraft getreten ist, jedoch auch für alle offenen Fälle gilt. Im ersten Schritt ist zu prüfen:

1.      Trägt das Geschäftsrisiko der Entsendung ganz oder teilweise das Entsendeunternehmen oder das chinesische Unternehmen?

2.      Führt das Entsendeunternehmen eine Leistungsbeurteilung des Entsendeten durch?

Werden diese beiden Punkte vom nichtansässigen Unternehmen erfüllt, liegt grundsätzlich eine Betriebsstätte in China vor. Das Announcement führt des weiteren fünf Punkte auf, die zusätzlich zu den oben genannten Punkten zur Annahme einer Betriebsstätte führen:

1.      Das chinesische Unternehmen zahlt management fees an das Entsendeunternehmen

2.      Zahlung von weiteren Beträgen als Gehalt, Sozialversicherungsbeträgen für die Entsendeten

3.      Das Entsendeunternehmen zahlt nicht den kompletten, vom chinesischen Unternehmen gezahlten Betrag für eine entsendete Person (Freelancer!)

4.      Die chinesische Einkommensteuer für die Löhne und Gehälter sind in China noch nicht komplett gezahlt

5.      Das Entsendeunternehmen entscheidet über die Anzahl, die Qualifikation oder den Einsatzort der entsendeten Personen

Ausdrücklich soll eine Betriebsstätte NICHT vorliegen, wenn sich die entsendeten Personen ausschließlich zum Zweck der Ausübung des Aktionärsrechts der chinesischen Gesellschaft in China befinden.

Die Definition der Betriebsstätte durch das Announcement Nr. 19 geht weiter über den Art. 5 DBA China hinaus. Dies bedeutet, dass es zu Qualifikationskonflikten kommen kann, wenn China z. B. eine Betriebsstätte nach o. g. Grundsätzen annimmt, die deutsche Finanzverwaltung mit Verweis auf Art. 5 DBA China jedoch nicht. Dies ist zu erwarten, da die deutsche Finanzverwaltung der Absenkung des Betriebsstättenbegriffs in anderen Staaten skeptisch gegenüber steht (Vgl. Ditz/Quilitzsch, FR 2012, S. 493 ff.)

 

27.06.2013         USA: Selbstanzeige wegen FATCA prüfen!

Deutschland hat das Abkommen bezüglich des Auskunftsverkehrs mit den USA auf der Grundlage der FATCA-Gesetzgebung am 31.05.2013 unterzeichnet. (siehe unsere News vom 17.02.2013)

Die Folge ist, dass mit dem Inkrafttreten des Abkommens deutsche Banken verpflichtet sind, Konten und Kontenbewegungen von US-Staatsbürgern und Greencard-Besitzern an den IRS zu melden.

Es ist davon auszugehen, dass der IRS die Daten in Zukunft abgleicht, um Personen festzustellen, die entweder keine oder falsche US-Steuererklärungen abgegeben haben.

Personen, die eine US-Staatsbürgerschaft besitzen (auch die Doppelte) sowie Greencard-Besitzer, die in den letzten Jahren keine oder eine unvollständige US-Steuererklärung abgegeben haben sollten daher die Möglichkeit prüfen, eine Selbstanzeige abzugeben.

Im US-Steuerrecht ist dies mit dem so genannten „Voluntary Disclosure Program“ möglich.  Die Selbstanzeige dürfte in vielen Fällen sinnvoller sein, als penalties des IRS zu riskieren.

 

18.06.2013         Das „Aus“ für das „Goldfinger-Modell“

Mit der Verabschiedung des Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetzes wurde das bereits mit dem JStG 2013 geplante Ende des Steuersparmodells „Goldfinger“ besiegelt.

Dem so genannten Goldfinger-Modell lag die Gestaltung zugrunde, das sich ein deutscher Steuerpflichtiger  an einer ausländischen PersG beteiligte die in einem Land lag, welches mit Deutschland ein entsprechendes DBA abgeschlossen hatte. Diese PersG erwarb nun Umlaufvermögen (z. B. Gold) In der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG entstand dadurch entsprechender Aufwand. Führte dies zu einem Verlust, wirkte sich dies über den Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG auf den deutschen Steuersatz aus, womit die Steuerlast in Deutschland gesenkt werden konnte. Wurde im Folgejahr das Gold mit Gewinn verkauft, blieb der Gewinn in Deutschland steuerfrei und wirkte sich wieder nur im Progressionsvorbehalt auf die deutsche Steuer aus. Wenn die Einkünfte des Steuerpflichtigen dem Spitzensteuersatz unterlagen, wurde der positive Progressionsvorbehalt nicht wirksam.

Der Gesetzgeber schob dieser Gestaltung durch die Änderung des § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz2 c EStG einen Riegel vor. Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens können zukünftig erst bei Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgaben angesetzt werden. Die Regelung gilt für alle nach dem 28.02.2013 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens.

 

30.04.2013         Das Ende des Auslandstätigkeitserlasses?!

Der EuGH hatte im Verfahren Petersen & Petersen (C-544/11) darüber zu entscheiden, ob der so genannte Auslandstätigkeitserlass (BMF-Schreiben vom 31.10.1983, BStBl. 1983 I S. 470) gegen EU-Recht verstößt.  Ausgangsfall war die Klage der Eheleute Petersen, die das FG Rheinland-Pfalz dem EuGH vorgelegt hatte.

Herr Petersen ist dänischer Staatsbürger und wurde im Rahmen eines Entwicklungshilfeprojekts in Afrika tätig. In der Folge ging Herr Petersen davon aus, dass der Lohn, welcher von dem dänischen Arbeitgeber gezahlt wurde, nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen würde. (Herr Petersen ist in Deutschland ansässig)

Er berief sich dabei unter anderem auf den Auslandstätigkeitserlass. Dieser Ansicht widersprach das Finanzamt. Das FG Rheinland-Pfalz stellte dann bereits fest,  dass grundsätzlich eine Steuerpflicht der bewussten Einkünfte in Deutschland vorliegt. Der Auslandstätigkeitserlass sein in diesem Fall nicht einschlägig, da der Arbeitgeber in Dänemark ansässig sei. Gleichzeitig sah das Finanzgericht die potentielle Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit und legte die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Der EuGH hat nunmehr entschieden, dass die Inländerbeschränkung im Auslandstätikeitserlasses gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit gem. Art 45 AEUV verstößt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Auslandstätigkeitserlass in absehbarer Zeit komplett abgeschafft wird. Steuerpflichtige, die sich aktuell auf den Erlass berufen, sollten die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen.

 

17.02.2013         USA: FATCA – Auswirkungen und Folgen ab 2013 und wer ist betroffen?

Aufgrund der Auswirkungen der Finanzkrise hatte die US-Regierung am 18. März 2010 das Gesetz „Hiring Incentives to Restore Employment Act“ beschlossen. Ein Bestandteil dieses Gesetzes ist der „Foreign Account Tax Compliance Act“ (FATCA)

1.      Ziel des Gesetzes

Das Ziel des Gesetzes ist die Bekämpfung der Steuerhinterziehung von US-Steuerpflichtigen bei (Geld-) Anlagen im Ausland.

2.      Wer ist von dem Gesetz betroffen?

Von dem Gesetz betroffen sind alle US-Staatsbürger, die Inhaber von Greencard sowie Personen, deren Aufenthalt über einen gewissen Zeitraum in den USA (Substantial Presence Test) hinausgeht.

Unter Umständen jedoch auch Drittpersonen, die mit den o. g. Personen in Verbindung stehen (z. B. ein gemeinsames Konto führen)

3.      Wie soll dies erreicht werden?

Die USA führen grundsätzlich eine zusätzliche Quellensteuer in Höhe von 30 % auf Withholdable Payments aus US-Quellen, also Zinsen, Dividenden, Veräußerung von Wertpapieren ein. Dazu bedient sich der IRS ausländischer Banken (FFI), die einen Vertrag mit dem IRS abschließen. Die ausländische Bank fragt dann bei ihrem Kunden nach, ob sie die entsprechenden Daten an den IRS melden darf. Wenn der Kunde dies ablehnt, ist die Bank oder der Finanzdienstleister (FFI) verpflichtet, die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zu beenden.

Die FFI sind verpflichtet, alle Konten in einem dreistufigen Verfahren diesbezüglich zu überprüfen, ob ein so genanntes US-Account vorliegt.

4.      Was sind die Folgen von FATCA?

Die Folgen von FATCA sind sehr weitreichend. Die FFIs sollen so zusagen als verlängerter Arm des IRS fungieren. Vereinzelt haben Banken, die nicht als FFI tätig werden wollen, Kunden die Geschäftsbeziehung bereits ganz gekündigt. Jedoch auch für US-Bürger und Greencard-Besitzer, die ausschließlich im Ausland leben und jahrelang keine US-Steuererklärung abgegeben haben wird die Wahrscheinlichkeit größer, aufgrund der jährlichen FATCA-Meldungen der Banken, ins Visier des IRS zu geraten.

 

31.01.2013         USA:      Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2012 läuft am 15.04.2013 ab!

Folgende Fristen sind zum 15.04.2013 zu beachten:

-        US-Einkommensteuererklärungen 2012 sind mit Form 1040, 1040 A und 1040 EZ abzugeben und die berechneten Einkommensteuer an den IRS zu zahlen

-        Für eine Fristverlängerung ist Form 4868 auszufüllen und die geschätzte Steuer an den IRS zu überweisen. Form 1040 und 1040 A sind dann bis zum 15.10.2012 abzugeben. Form 1040EZ kann dann nicht abgegen werden

-        Bei einer Schenkung von mehr als $ 13.000/Beschenktem im Jahr 2012 ist die gift tax return mit Form 709 oder 709-A abzugeben und der errechnete Betrag an den IRS zu überweisen

-        US-Staatsbürger, die im Ausland leben und Ausländer mit Aufenthaltsgenehmigung in den USA und Puerto Rico können ihre US-Steuererklärung bis zum 17.06.2013 abgeben.

 

13.12.2012         Neues DBA mit der Schweiz gescheitert

Das am 21.09.2011 mit der Schweiz ausgehandelte neue Doppelbesteuerungsabkommen wurde im Vermittlungsausschuss durch die SPD geführten Länder endgültig abgelehnt. Die Schweizer Bundespräsidentin Widmer-Schlumpf hat Neuverhandlungen für die Schweiz bereits ausgeschlossen. Es bleibt somit bei dem aktuellen Status-quo was das Doppelbesteuerungsabkommen betrifft, das heißt, es verbleibt bei einer Amtshilfe auf Anfrage.

Die deutsche Finanzverwaltung wird nun auch weiterhin versuchen, Daten aus der Schweiz anzukaufen, was dann zu weiteren „Entdeckungen“ führen wird.

Demgegenüber besteht für den deutschen Fiskus die „Gefahr“, dass Ankäufe bzw. Funde zufällig sind und weitere (Steuer-) Jahre verjähren.

Wir hatten bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass es in vielen Fällen die verfahrenstechnisch wie auch monetär günstigste Lösung sein kann, eine Selbstanzeige gem. § 371 AO bezüglich unversteuertem Vermögen in der Schweiz abzugeben. Diese Empfehlung ist auch oder gerade wegen der Ablehnung des DBA im Vermittlungsausschuss nachwievor aktuell, da es auch voraussichtlich in den nächsten Jahren kein neues Abkommen mit der Schweiz geben wird.

 

04.12.2012              Spanien: Gesetz zur Bekämpfung des Steuerbetrugs (Ley 7/2012)

Mit Wirkung vom 19.11.2012 hat der spanische Ministerrat der Gesetzesvorlage zugestimmt, nach der verstärkt gegen den Steuerbetrug unter dem Eindruck leerer Haushaltskassen in Spanien vorgegangen werden soll. Zusammenfassend die Maßnahmen:

1.      Auskunftspflicht über Auslandsvermögen

Diesbezüglich ist die spanische Abgabenordnung geändert worden. In Spanien unbeschränkt steuerpflichtige Personen werden verpflichtet, über im Ausland gelegenes Vermögen und Bankkonten Auskunft zu erteilen. Die Erklärungspflicht beginnt allerdings erst ab einem Wert von mindestens € 50.000,00. Die entsprechende Steuererklärung ist binnen der ersten 3 Monate des neuen Jahres zum Stichtag 31.12. abzugeben.

2.      Verschärfte Haftung bei Liquidation

Gesellschafter haften ab sofort bei der Liquidation ihrer Gesellschaft gemeinschaftlich bis zur Höhe ihrer Liquidationsrate. Die Haftung kann sich unter bestimmten Voraussetzungen auch auf die übertragenen Vermögenswerte bis zwei Jahre vor der Liquidation erstrecken.

3.      Bargeldgeschäfte

Um den Missbrauch bei Bargeldgeschäften zu begrenzen, werden die Bargeldgeschäfte auf € 2.500,00 begrenzt, wenn es sich bei mindestens einer der Beteiligten um einen Unternehmer und/oder Freiberufler handelt. Eine Erhöhung auf € 15.000,00 tritt ein, wenn ein Geschäft mit Gebietsfremden getätigt wird. Bankgeschäfte sind davon ausdrücklich ausgenommen. Werden trotz des Verbots Bargeldgeschäfte durchgeführt, müssen diese mit einer Frist von 3 Monate gemeldet werden. Wird dies unterlassen, begehen die Parteien eine Ordnungswidrigkeit.

 

14.11.2012         China: Bilanzielle Behandlung der Umsatzsteuer

Wie bereits mehrfach in unseren News berichtet (03.10.2012/20.04.2012) wird China sein Umsatzsteuersystem sukzessive auf ein einheitliches Mehrwertsteuersystem umstellen.

Dies führt in der Praxis immer wieder zu Anwendungs- u. Abgrenzungsschwierigkeiten. Das chinesische Finanzministerium (MOF) hat nunmehr zur bilanziellen  Behandlung der Umsatzsteuer in einer Verlautbarung (No. 13/2012 vom 05. Juli 2012) Stellung genommen.

Dabei ist zu unterscheiden, ob ein Unternehmen an der USt-Pilotphase teilnimmt oder nicht. Danach soll die Umsatzsteuer (VAT) grundsätzlich unterhalb der Umsatzerlöse ausgewiesen werden.

Für die bilanzielle Abbildung der Umsatzsteuer sollen entsprechende Konten (Tax payable, VAT payable) eröffnet werden auf denen die Zahllast ect. bilanziert werden soll.

 

14.11.2012         EuGH: Deutsche Regelung zur Vorsteuererstattung bei ausländischen Unternehmen unionsrechtswidrig

Ausländische Unternehmen können sich im Rahmen des § 59 ff. UStDV die in Deutschland gezahlte Vorsteuer erstatten lassen, wenn sie u. a. keine steuerpflichtigen oder steuerbefreiten Umsätze tätigen und im Ausland ansässig sind.

Der EuGH hat mit seiner Entscheidung vom 25.10.2012 (Rs. C-318-11/Daimler AG) festgestellt, dass ein Unternehmen nur dann vom Vorsteuervergütungsverfahren ausgeschlossen ist, wenn es eine feste Niederlassung in einem anderen Land hat UND von dieser Niederlassung steuerbare Ausgangsleistungen erbringt. Geklagt hatte die Daimler AG gegen den schwedischen Staat. Die Daimler AG hat zwar eine 100%ige Tochter in Schweden, jedoch keine „eigene“ Niederlassung von der aus steuerbare Umsätze in Schweden getätigt wurden. Schweden verweigerte die Vorsteuererstattung mit der Begründung, die Daimler AG sei diesbezüglich ein inländisches Unternehmen. Dies sah der EuGH nicht so.

Damit ist auch die deutsche Regelung im § 59 Nr. 2 UStDV unionsrechtswidrig und nicht mehr anzuwenden. Nach deutschem Recht ist das Vorsteuer-Vergütungsverfahren bereits ausgeschlossen, wenn das ausländische Unternehmen eine Niederlassung in Deutschland unterhält.

 

26.10.2012          DBA mit Spanien in Kraft getreten

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien ist am 18.10.2012 in Kraft getreten (siehe unsere News vom 14.09.2012/10.07.2011 und 15.05.2011). Es gilt nunmehr für Zahlungen ab dem 01.01.2013.

 

03.10.2012         China: Ausdehnung der Pilotzonen in der Umsatzsteuer

Das chinesische Umsatzsteuergesetz kennt nachwievor die Trennung zwischen Mehrwertsteuer und Geschäftssteuer. Wichtigster Unterschied zwischen der Mehrwertsteuer und der Geschäftssteuer ist die Möglichkeit die Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen, während dies bei der Geschäftssteuer nicht möglich ist. Die Trennung zwischen Mehrwertsteuer und Geschäftssteuer führt vor allem bei gemischten Verkäufen in der Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten.

China versucht daher nunmehr, das System auf ein einheitliches Mehrwertsteuersystem umzustellen. Deshalb wurde eine Pilotzone in Shanghai eingeführt. (siehe unsere News vom 20.04.2012)

Ab September 2012 folgen nun sukzessive die Regionen Peking, Jiansu, Anhui, Fujian, Guangdong, Hubei, Zhejiang und Tianjin. Betroffene Unternehmen sollten daher umgehend mit den Vorbereitungen zur Umsetzung der entsprechenden Maßnahmen beginnen.

 

14.09.2012         Spanien: Steueränderungen zum 01.01.2013 – Handlungsbedarf beim Kauf bzw. Verkauf  von Immobilien?

Mit dem königlichen Dekret 20/2012 vom 13. Juli hat die spanische Regierung weitreichende Maßnahmen zur Absicherung der Haushaltsstabilität beschlossen.

So wird der allgemeine Mehrwertsteuersatz von 18 % auf 21 % erhöht. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass für Bereiche, die bislang dem ermäßigten Steuersatz von 8 % unterlagen, nunmehr der allgemeine Mehrwertsteuer von 21 % anzuwenden ist. Dies betrifft die z. B. Theater-, Film- u. Sportveranstaltungen. Der ermäßigte Steuersatz erhöht sich von 8 % auf 10 %. Diese Änderungen sind bereits zum 01.09.2012 in Kraft getreten.

Ebenso wird der Mehrwertsteuersatzes bei der Lieferung von Neubauten und Anbauten erhöht. Bis zum 31.12.2012 gilt noch der geringere Satz in Höhe von 4 %. Dieser wird zum 01.01.2013 auf 10 % erhöht und gilt selbstverständlich auch für Ausländer. Wer sich demnach mit dem Gedanken trägt, Immobilien in Spanien zu kaufen oder zu verkaufen sollte überlegen ob die Transaktion noch in diesem Jahr mit einem geringeren Mwst.-Satz sinnvoll wäre.

Um die Arbeitgeber zu entlasten wurde des Weiteren beschlossen, den Arbeitgeberanteil am SV-Beitrag im Jahr 2013 um 1 % zu senken. Im Jahr 2014 wird der AG-Anteil um einen weiteren Prozentpunkt sinken.

 

07.08.2012    Einkünfte eines Piloten einer irischen Fluggesellschaft werden in Deutschland nicht besteuert/Treaty Override und weiße Einkünfte im Urteil des BFH vom 11.01.2012 (I R 27/11)

Der BFH hatte über den Fall eines Piloten zu entscheiden, der im März 2007 von England nach Deutschland umzog und damit in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig wurde. Er arbeitete für eine irische Fluggesellschaft. Auf Antrag wurde ihm von der irischen Finanzbehörde die dort einbehaltene Lohnsteuer komplett erstattet. Das deutsche Finanzamt unterwarf den Betrag mit Verweis auf § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG der deutschen Besteuerung und vertrat die Auffassung, dass Art. XXII Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa des DBA Irland nicht anzuwenden wäre. Danach wären die Einkünfte in Deutschland von der Bemessungsgrundlage für die Steuer auszunehmen.

Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass in diesem Fall der § 50d Abs. 8 EStG die Treaty-override-Klausel des § 50d Abs. 9 EStG als speziellere Norm verdrängt. Dabei ist weiter zu beachten, dass die Anwendung § 50d Abs. 9 EStG auf echte Qualifikationskonflikte beschränkt werden sollte. Genau dies war hier nicht der Fall, da Irland ganz bewusst auf die Besteuerung verzichtet hatte und der Steuerpflichtige dies nachweisen konnte.

Die Tendenz des Gesetzgebers mit allen Mitteln weiße Einkünfte (Einkünfte, die in grenzüberschreitenden Sachverhalten in keinem Staat besteuert werden) zu verhindern, hat u. a. zu den Treaty-Override-Klauseln § 50d Abs. 8 und 9 EStG geführt. Die Frage, ob diese Vorschriften gegen die Verfassung verstoßen, hat der BFH dem Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 10.01.2012, I R 66/09) vorgelegt.

Der Bundesrat bittet in seiner Stellungnahme vom 06.07.2012 darum in Zukunft gesetzlich zu regeln, dass § 50d Abs. 8 und § 50d Abs.9 EStG parallel angewendet werden können.

Der Gesetzgeber sollte jedoch bemüht sein, weiße Einkünfte durch den Abschluss entsprechender DBA zu verhindern und unilaterale Einzelmaßnahmen vermeiden. Im neuverhandelten, jedoch noch nicht in Kraft getretenen DBA Irland wurde z. B. eine entsprechende Rückfallklausel vereinbart.

 

07.07.2012 Spanien: Neue Verfügung der OFD Frankfurt zu in Spanien belegenen Grundstücke

Bezüglich der Vermietung, Selbstnutzung und Veräußerung von in Spanien belegenen Grundstücken hat die OFD Frankfurt mit Datum vom 16.05.2012 eine Verfügung veröffentlicht. (S 1301A – ES.08-St56)

In der Verfügung wird zunächst noch einmal festgestellt, dass abweichend zu vielen anderen DBA bei den Einkünften aus unbeweglichem, spanischem  Vermögen beiden Staaten das Besteuerungsrecht zusteht und die Doppelbesteuerung durch die Anrechnung (Art. 23 Abs. 1 b ee DBA Spanien) der in Spanien gezahlten Steuer vermieden wird. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass im Umkehrschluss auch die Verluste aus Spanien mit Einkünften verrechnet werden.

In Bezug auf die Veräußerung von spanischem Grundbesitz verfügt das Schreiben folgendes:

1.      Veräußerung von Grundbesitz bis zum Inkrafttreten des neuen DBA Spanien:

Die Leiter der Außensteuerreferate folgen der Auffassung des FG Münster. Gewinne aus der Veräußerung werden aus der deutschen Besteuerung ausgenommen. Es gilt die Freistellungsmethode gem. § 23 Abs. 1 a DBA Spanien unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalt

2.      Veräußerung von Grundbesitz nach dem Inkrafttreten des neuen DBA Spanien:

Die Doppelbesteuerung eines Veräußerungsgewinns nach dem Inkrafttreten des neuen DBA Spanien wird gemäß Art. 22 Abs. 2 Buchst. B Nr. vii DBA Spanien durch die Anrechnung der in Spanien gezahlten Steuern vermieden.

Es bleibt abzuwarten, wann das neue DBA Spanien endgültig in Kraft tritt.

Bemerkenswert ist außerdem, dass das Schreiben bei fehlender Aufklärungsmöglichkeit durch den Steuerpflichtigen explizit darauf hingewiesen wird, dass das Auskunftsverfahren mit der spanischen Finanzverwaltung durchgeführt werden soll.

 

30.05.2012  BMF zur Entlastungsberechtigung ausländischer Gesellschaften

Die Anti-Shopping-Klausel des § 50d Abs. 3 EStG  wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um missbräuchliche Gestaltungen im Rahmen der Quellensteuerreduktion bei Ausschüttungen an ausländische Gesellschaften zu unterbinden. Die Vorschrift  wurde von der Europäischen Kommission als nicht mit europäischem Recht vereinbar gesehen. Des Weiteren hat der EuGH in ständiger Rechtsprechung  entschieden, dass eine Klausel gegen europäisches Recht verstösst, wenn Missbrauchsverhinderungsvorschriften nicht z. B. mittels Gegenbeweis u. a. widerlegt werden können. Eine solche Möglichkeit beinhaltete der § 50d Abs. 3 EStG a. F. nicht.  Aus diesem Grund wurde mit dem BeitrRLUmsG der § 50d Abs. 3 Nr. 1 EStG neu gefasst und  ist am 01.01.2012 in Kraft getreten. Bereits am 24.01.2012 hat das BMF ein Schreiben zum § 50d Abs. 3 EStG veröffentlicht, um Zweifelsfragen auch bezüglich der Änderungen zum 01.01.2012 zu klären. (BMF v. 24.01.2012, IV  B 3 – S 2411/07/10016.

Hauptkritikpunkt an der alten Vorschrift war die Regelung, nach der die Quellensteuerreduktion versagt wurde, wenn die entsprechende Gesellschaft nicht mindestens 10 % ihrer Bruttoerträge aus eigener Wirtschaftstätigkeit erzielte. Es wurde nunmehr eine Aufteilungsklausel eingeführt. Diese besagt, dass die Versagung der Freistellung des Quellensteuerabzugs nur noch quotal nach dem Verhältnis „schädlicher“ vs. „unschädlicher“ Bruttoerträge zu erfolgen hat.

 Gemäß § 50d Abs.3 Satz 2 EStG sollen bei der vorzunehmenden Betrachtung ausschließlich die Verhältnisse der ausländischen Gesellschaft maßgebend sein. Es dürfte fraglich sein, ob diese Forderung des Gesetzgebers nicht bereits wieder eine Diskriminierung nach EU-Recht darstellt.

Insgesamt hat das BMF-Schreiben zu einigen Klarstellungen, nicht jedoch zu einer leichteren Handhabung des § 50d Abs. 3 EStG in der Praxis beigetragen.

 

20.04.2012         China: Pilotprojekt VAT in Shanghai gestartet

Das chinesische Umsatzsteuersystem besteht aus der Mehrwertsteuer (VAT), der Geschäftssteuer und der Konsumsteuer. Ein Vorsteuerabzug war dabei grundsätzlich nur bei der Mehrwertsteuer möglich, was bei Umsätzen im Bereich der Geschäftssteuer (z. B. Dienstleistungen ect.) zu einem Kaskadeneffekt führte. Das chinesische Finanzministerium (MOF) und die State Administration of Taxation (SAT) haben am 16.11.2011 die Caishui 110 und Caishui 111 veröffentlicht, die zum 01.01.2012 als Pilotprojekt in der Region Shanghai gestartet ist. Im Rahmen des Pilotprojektes sollen Transport- u. Logisitkleistungen, Forschungs- u. Entwicklungsleistungen, die Umsätze aus Lizenzvergabe, Umsätze aus Operating- u. Financeleasing, Softwareservice, Werbung (Advertising services) Ziel des Pilotprojektes ist es, diese Leistungen, die bisher der Geschäftssteuer unterlegen haben, mit VAT zu belasten und daher einen Vorsteuerabzug zuzulassen.

Außerdem werden die VAT-Zahler in zwei Kategorien eingeteilt. Die erste Kategorie besteht aus VAT-Zahlern, die einen Jahresumsatz von mehr als 5 Mio. RMB erzielen, die zweite Kategorie betrifft Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 5 Mio. RMB. (VAT small scale taxpayers/können jedoch einen Antrag stellen um genauso wie Kategorie 1 behandelt zu werden)

Von der Einteilung sind die Umsatzsteuersätze auf die jeweiligen ausgeführten Leistungen abhängig. Im Umkehrschluss ist die in Rechnung gestellte VAT für Teilnehmer am Pilotprojekt als Vorsteuer abzugsfähig. (Input VAT) Als Ort der Leistung im Rahmen des Pilotprojektes gilt China, wenn der Lieferant oder der Empfänger in China ansässig sind.

Von den Erfahrungen des MOF und der SAT aus diesem Pilotprojekt wird abhängen, ob das geänderte Umsatzsteuersystem auch in anderen Landesteilen eingeführt werden wird. Allgemein ist die Weiterentwicklung des Umsatzsteuerrechts zu begrüssen. Allein die Abgrenzung von Umsätzen nach Mehrwertsteuer und Geschäftssteuer hat in der Praxis immer wieder zu erheblichen Schwierigkeiten geführt.

 

18.02.2012 Paradigmenwechsel aufgrund der EU-Initiative zur grenzüberschreitenden Erbschaftsbesteuerung?

Die EU-Kommission hat wohl aufgrund der Tatsache, dass zwischen den europäischen Staaten aktuell nur sehr wenige DBA in Erbschaftsteuersachen vereinbart sind, eine Initiative gestartet, die zur Beseitigung der daraus resultierenden Probleme führen soll. Die Erbschaftsteuer in Europa ist geprägt aus dem Umstand, dass es keine einzelnen EU-weiten Regelungen gibt und die einzelnen Staaten frei darin sind, ihre nationalen Vorschriften entsprechend auszugestalten. Dieser Sachverhalt sowie die Feststellung, dass einige Staaten überhaupt keine Erbschaftsteuer mehr erheben, führen in der Praxis des Öfteren zu Problemen bei grenzüberschreitenden Erbschaften. Dem EuGH sind diesbezüglich bereits mehrere Verfahren vorgelegt worden (Vgl. z. B. Rs. Jäger C 256/06)

Die EU-Initiative schlägt daher vor, verstärkt auf Steuerfreistellungen in den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedsstaaten zu setzen. Dies könnte gemäß der EU-Kommission z. B. durch die ausschließliche Besteuerung von unbeweglichem Vermögen im Belegenheitsstaat geschehen, also faktisch durch die „Freistellung“. Dies läuft jedoch dem Bestreben der Bundesrepublik Deutschland entgegen. In Deutschland erfolgt die Besteuerung eines Inländers im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht mit dem gesamten Erwerb, also weltweit. Ist ausländische Erbschaftsteuer zu zahlen, kann diese im Rahmen des § 21 ErbStG angerechnet werden. (zu den Problemen siehe unter anderem unsere Tax News vom 25.04.2011)

Ergebnis: Sollten die Vorschläge der EU-Kommission umgesetzt werden wird die Bundesrepublik Deutschland nicht umhin kommen, mehr Doppelbesteuerungsabkommen in Erbsachen abzuschließen als bisher, um nicht Steuersubstrat zu verlieren. Die Vorschläge der Kommission können eingesehen werden unter: http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/personal_tax/inheritance/index_en.htm

10.02.2012         Spanien: Anrechnung von Quellensteuern im Veranlagungsverfahren – Neue Verfügung der OFD Münster

In unseren Tax News hatten wir am 31.10.2011 über das BMF-Schreiben bezüglich der Erstattung von spanischer Quellensteuer nach Einführung der Abgeltungssteuer hingewiesen. Nunmehr hat die OFD Münster mit einer Verfügung vom 03.01.2012 (S1301-35-St45-32) und (S1301-13-St45-32) darauf hingewiesen, dass die Erstattung von spanischer Quellensteuer (z. B. wenn der Freibetrag überschritten wird) auch im Rahmen der Veranlagung gem. § 32d Abs. 5 EStG in Deutschland beantragt werden kann. Dabei ist die Festsetzung und die Zahlung der spanischen Steuer durch den Steuerpflichtigen nachzuweisen, was durch die Vorlage der Dividendenabrechnung geschehen kann.

04.01.2012         China: Frist zur Anmeldung von ausländischen Arbeitnehmern beachten!

Mit Decree Nr. 113 hat das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit die Regelung zur Anmeldung von ausländischen Arbeitnehmern zur Sozialversicherung konkretisiert. Danach müssen Arbeitgeber ihre ausländischen Arbeitnehmer bis zum 31.12.2011 anmelden und die seit dem 15.10.2011 angefallenen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Aufgrund der feiertagsbedingten Abwesenheit vieler Ausländer hat die Stadtbezirk Chaoyang die Frist zur Einzahlung der Beiträge bis zum 20.01.2012 verlängert. Sollten Anmeldung bzw. Zahlung der Beiträge nicht rechtzeitig geleistet werden, droht ein Bußgeld.


 

 

14.12.2011         EuGH entscheidet in Sachen National Grid Indus BV

Der EuGH hat mit Urteil vom 29.11.2011 (C 371/10) eine wichtige und lang erwartete Entscheidung bezüglich der Wegzugsbesteuerung von Kapitalgesellschaften gefällt.

Die Firma National Grid Indus BV klagte gegen die niederländische Finanzbehörde, weil sie aufgrund der Verlegung ihres Sitzes nach England in den Niederlanden einen nicht realisierten Wertzuwachs ihres Vermögens versteuern sollte. Die Firma berief sich in der Folge auf die Niederlassungsfreiheit, die sie aufgrund der Tatsache, dass die Niederlande bei Wegzug einer Gesellschaft eine steuerliche Schlussrechnung vornimmt, nicht gegeben sei.  Dies sieht der EuGH in seinem Urteil ebenso (Vgl. Tz. 41) In der Folge wird jedoch begründet, dass die Niederlassungsfreiheit sehr wohl beeinträchtigt werden kann, wenn damit eine ausgewogene Aufteilung des Steueraufkommens zwischen den Staaten erreicht wird. Des Weiteren führt der EuGH aus, dass Art. 54 AEUV nicht so verstanden werden kann, dass eine Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Staat nicht zwangsläufig steuerneutral sein muss.

Im Ergebnis hat der EuGH damit entschieden, dass der Wegzugsstaat einer Gesellschaft die nicht realisierten Wertzuwächse beim Wegzug endgültig festsetzen darf. Eine sofortige Einziehung der Steuer widerspricht jedoch dem Art. 54 AEUV.

Inwieweit die deutschen Entstrickungsregelung dem Tenor des Urteils entgegenstehen, ist noch nicht geklärt. „Immerhin“ gewährt der deutsche Fiskus auf Antrag eine Streckung der Steuerzahlung über 5 Jahre (Vgl. § 4g EStG, § 36 Abs. 5 EStG, § 12 Abs. 1 Nr. 1 KStG) wenn der Sitz der Gesellschaft im Inland verbleibt.

Festzustellen ist auf jeden Fall, dass die deutschen Entstrickungsregelungen zumindest nicht grundlegend gegen EU-Recht verstoßen. (siehe auch Anmerkung zum neuen DBA mit Liechtenstein)

 

28.11.2011         Neues DBA mit Liechtenstein/Rechtssicherheit und neue Fragen

Mit dem Fürstentum Liechtenstein hatte bisher kein Doppelbesteuerungsabkommen bestanden. Die Bundesrepublik Deutschland hat nunmehr am 17.11.2011 zum ersten Mal ein DBA mit Liechtenstein vereinbart. Das DBA orientiert sich grundsätzlich am OECD-Musterabkommen. Ganz allgemein ist die Vereinbarung eines DBA mit Liechtenstein zu begrüßen, gibt dieses doch eine entsprechende Rechtssicherheit, die bisher bei Investitionen in Liechtenstein nicht vorhanden war. Dennoch weichen einige Punkte vom Musterabkommen ab, die teilweise bemerkenswert sind:

1.      Dividenden

Für Schachteldividenden wurde ein Quellensteuersatz von 0 % vereinbart, wenn die Beteiligungshöhe mindestens 10 % beträgt und zum Zeitpunkt des Zuflusses der Dividende die Beteiligung mindestens 12 Monate gehalten wurde. Dies betrifft jedoch nur Kapitalgesellschaften.

Der Quellensteuersatz beträgt 5 %, wenn die Beteiligungshöhe mindestens 10 % beträgt, die Beteiligung jedoch weniger als 12 Monate ununterbrochen gehalten wurde.

In allen übrigen Fällen beträgt der Quellensteuersatz 15 %.

2.      Veräußerung von Vermögen

Zunächst orientiert sich der Art. 13 des DBA Liechtenstein am Muster-DBA. Veräußerungsgewinne können gemäß Abs. 5 nur in dem Land versteuert werden, in dem der Veräußerer der Anteile ansässig ist. Gestaltungen, bei denen nach einem Wegzug nach Liechtenstein eine anschließende Veräußerung der Anteile angestrebt wird, schiebt jedoch der Absatz 6 einen zumindest partiellen Riegel vor. Ist der Veräußerer nämlich mindestens fünf Jahre in Deutschland ansässig gewesen, hat Deutschland auch weiterhin das Recht, den Vermögenszuwachs aus einem Verkauf zu besteuern.

3.      Methodenartikel

Grundsätzlich wird die Doppelbesteuerung gem. Art. 23 (1) a) durch eine Freistellung mit Anwendung des Progressionsvorbehaltes vermieden. Die Anrechnungsmethode wird bei folgenden Einkünften angewandt:

-        Dividenden ohne Schachtelprivileg bzw. mit kürzerer Haltedauer

-        Zinsen

-        Lizenzgebühren

-        Veräußerungsgewinnen (teilweise)

-        Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

-        Aufsichtsratsvergütungen

-        Einkünften von Künstlern und Sportlern

Abweichend zu Artikel 7 und 10 werden Betriebsstätteneinkünfte von Deutschen nur dann freigestellt, wenn die Betriebsstätte KEINE passiven Einkünfte gem. § 8 (1) AStG erzielt. Es erfolgt demnach ein Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode, wenn die Einkünfte in Liechtenstein ausschließlich aus passiver Tätigkeit erzielt werden.

4.      Auskunfts- u. Mitteilungsaustausch

Mit den Artikeln 26 – 28 wurde ein umfangreicher Informationsaustausch bzw. eine Amtshilfe zwischen den beiden Staaten vereinbart.

5.      Anmerkung

Bemerkenswert ist das Abkommen deshalb, weil in diesem Abkommen erstmalig die deutsche Entstrickungsbesteuerung, welche durch das SEStEG eingeführt worden war, direkt in einem DBA fixiert wird. Es kommt gemäß dem Protokoll zum DBA (4. Zu Artikel 13 Absatz 2 a) zu einer Stundungsregelung, die der im § 6 (5) AStG vergleichbar ist, jedoch ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre Sicht der Dinge auf diese Weise international weiter ausbauen möchte. Mit Spannung wird diesbezüglich auch das Urteil des EuGH in der Sache National Grid Indus (C-371/10) erwartet.

 

31.10.2011  Erstattung spanischer Quellensteuer aus Zinseinkünften für 2009

Die Erstattung ausländischer Quellensteuer erfolgt im System der Abgeltungssteuer seit 2009 auf der Ebene der Kreditinstitute. (§ 32d Abs. 5 EStG) Wenn der ausländische Staat nach seinem Recht auf die Erstattung teilweise oder komplett besteht, wird die deutsche Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % erhoben.

In Spanien sind Dividendenausschüttungen bis € 1.500 von der Steuer befreit. Das BMF weist in seinem Schreiben vom 08.09.2011 (IV C1-S2406/10/10001:002) daraufhin, dass dieser Freibetrag beim Abzug der spanischen Quellensteuer nicht berücksichtigt wird. Steuerpflichtige, die NICHT in Spanien ansässig sind und Dividenden empfangen können einen Antrag auf Erstattung der Quellensteuer stellen. Das entsprechende Formular Nr. 210 kann beim Bundeszentralamt für Steuern heruntergeladen werden. (http://www.steuerliches-infocenter.de/DE/AufgabenDesBZSt /AuslaendischeFormulare/Quellensteuer/quellensteuer_node.html)

Oder bei:              Agencia Tributaria

                              Dependencia de Asistencia y Servicios Tributarios

                              Delegación Central des Grandes Contribuyentes

                              Paseo de la Castellana, 106

                              28046 Madrid/Spanien  

 

24.10.2011     Vermögenssteuer in Spanien für die Jahre 2011/2012                    

Die spanische Regierung hat mit Wirkung vom 16. September 2011 die im Jahr 2007 ausgesetzte Vermögenssteuer wieder eingeführt. Die Vermögenssteuer ist auf die Jahre 2011 und 2012 begrenzt.

1.      Die Vermögenssteuer betrifft in Spanien ansässige Personen sowie nicht ansässige Personen, die jedoch Vermögen (Grundbesitz ect.) in Spanien besitzen.

2.      Für Residente wie auch Nicht-Residente ist ein Freibetrag in Höhe von € 700.000,00 zu berücksichtigen.

3.      Für Residente, die mit Hauptwohnsitz Eigenheime bewohnen, ergibt sich zusätzlich ein Freibetrag in Höhe von € 300.000,00, der jedoch nach autonomer Region unterschiedlich sein kann.

4.      Bemessungsgrundlage ist entweder der Kaufpreis, der Katasterwert oder der geschätzte Wert des spanischen Finanzamts.

5.      Der Steuersatz beträgt zwischen 0,2 bis 2,5 % der Bemessungsgrundlage.

 

15.08.2011         Vorsicht beim neuen DBA mit der Schweiz

Wie bereits in der Tagespresse berichtet wurde, haben die Bundesrepublik Deutschland und die Schweiz am 10. August das neue Doppelbesteuerungsabkommen paraphiert. Ein Kernpunkt des neuen Abkommens ist, dass bei künftigen Erträgen und Vermögenswerten aus der Schweiz eine Steuer mit Abgeltungswirkung eingeführt wird, die jedoch die Anonymität des Anlegers wahrt. Bisher unversteuertes Vermögen kann auf dieser Basis nachversteuert werden.

Was für Anleger von Vermögen in der Schweiz zunächst als uneingeschränkt positiv erscheint, bleibt jedoch nicht unproblematisch. Trotz der Paraphierung des DBA ist noch nicht über das Inkrafttreten entschieden worden. Als Datum ist zur Zeit das Jahr 2013 im Gespräch. Für Anleger von Vermögen in der Schweiz bedeutet dies, dass sie auch bis zum Inkrafttreten des Abkommens mit Strafverfolgung durch die deutschen Behörden rechnen müssen.

Trotz der für Anleger positiven Nachricht über die Paraphierung des Abkommens sollte daher auch nachwievor nach entsprechender Prüfung eine Selbstanzeige bisher nicht erklärter Einkünfte aus der Schweiz ins Auge gefasst werden.

 

10.07.2011            Spanien:  Neue Verwaltungsanweisung der OFD Rheinland zur Vermietung und Veräußerung von Grundstücken

Die OFD Rheinland hat zusammen mit der OFD Münster am 26.05.2011 eine Verfügung zur steuerlichen Behandlung von Vermietungen und Veräußerungen spanischer Immobilien herausgebracht. Grundlegend neue Positionen vertritt die Finanzverwaltung in dieser Verlautbarung  nicht. Es wird erneut festgestellt, dass die Einkünfte aus spanischen Immobilien  nach deutschem Recht zu ermitteln sind. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die Einkünfte zweifach, nach spanischem und deutschem Recht zu ermitteln sind. Die Doppelbesteuerung wird in Deutschland durch die Anrechnung der in Spanien gezahlten Steuern (Art 23 Abs. 1 b DBA Spanien-Deutschland)

Bezüglich der Frage, ob für eine Immobilie in Spanien grundsätzlich eine Förderung im Rahmen des Eigenheimzulagengesetzes in Frage kommt, verweist das Schreiben auf die Rechtsprechung des EuGH sowie des BFH. Danach kommt  eine Förderung des Erwerbs einer selbstgenutzten Immobilie in Spanien im Rahmen des Eigenheimzulagengesetz nur dann in Frage, wenn der Antragsteller in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

Die Förderung mittels Eigenheimzulage eines Zweiobjekts in Spanien kommt aufgrund der Rechtsprechung des BFH (20.10.2010 IX R 20/09) nicht in Frage.

Gewinne aus Veräußerungen von in Spanien belegenen Grundstücken werden bis zum Inkrafttreten des neuen DBA (voraussichtlich 01.01.2012) in Deutschland freigestellt. Es bleibt daher bei unserem Gestaltungstipp vom 15.05.2011 (siehe unten)

 

21.06.2011     Neues Sozialversicherungsrecht  in China wird ab 01.07.2011 in Kraft treten

China hat zum 01.07.2011 sein Sozialversicherungssystem reformiert. Vor allem chinesische Wanderarbeiter hatten in den letzten Jahren Probleme, Leistungen aus der chinesischen Krankenversicherung zu erhalten, wenn Wohn- (Einzahlungsort) und Arbeitsort auseinanderfielen. Dieser Missstand wurde mit dem neuen Gesetz beseitigt.

Das Gesetz bringt ebenfalls Änderungen für ausländische Arbeitnehmer, die in China leben und arbeiten. Grundsätzlich fallen deutsche Arbeitnehmer, die in China arbeiten unter das deutsch- chinesische Sozialversicherungsabkommen. Dieses Abkommen betrifft jedoch nur die Renten- u. Arbeitslosenversicherung. Die Kranken-, Pflege und Unfallversicherung fällt NICHT unter dieses Abkommen. Bei entsendeten Arbeitnehmern besteht demnach die deutsche Renten- und Arbeitslosenversicherung in den ersten 48 Monaten auf Antrag bestehen. Danach würde grundsätzlich die Pflicht bestehen, in das chinesische Sozialversicherungssystem einzuzahlen.

Die chinesische Regierung arbeitet zur Zeit an einer detaillierten Richtlinie zum neuen Gesetz, um die Zweifelsfragen zu klären.

Nach China entsandte Arbeitnehmer sollten sich daher über den aktuellen Stand informieren.

 

15.05.2011          Grundstücksverkäufe in Spanien mit Gewinn möglichst noch in 2011

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien sieht ab dem Inkrafttreten (wahrscheinlich 01.01.2012) bei Verkäufen von unbeweglichem Vermögen (Häuser, Grundstücke, Wohnungen) die Anrechnungsmethode vor. Die in Spanien gezahlten Steuern sind dann bei einem in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen auf dessen in Deutschland zu zahlende Steuer anzurechnen. Dies unterliegt jedoch zahlreichen Restriktionen (Vgl. § 34 c Abs. 1 EStG z. B. per-country-limitation) Bisher hatten die Gerichte die Meinung vertreten, dass Gewinne von Verkäufen aus unbeweglichem Vermögen in Spanien nicht unter die Anrechnungsmethode fallen.(zuletzt FG Niedersachen vom 04.03.2010, 10 K 259/08)

Eigentümern von Wohnungen oder Häusern in Spanien, die ihre Immobilien mit Gewinn veräußern wollen (und können), sollten dies daher möglichst bis zum Inkrafttreten des neuen Doppelbesteuerungsabkommens mit Spanien tun.

 

25.04.2011 Zahlung ausländischer Schenkungsteuer nach Bestandskraft des deutschen Steuerbescheides

Bei Erbschaften oder Schenkungen von Auslandsvermögen kommt es regelmäßig zu Steuerzahlungen im ausländischen Staat. Wenn der Erbe oder Beschenkte im Inland ansässig ist, muss er das zugewendete Vermögen auch in deutschen Erb- o. Schenkungssteuererklärung angeben.

In der Praxis führt dies des Öfteren dazu, dass die Zahlung der im Ausland festgesetzten Erb- o. Schenkungssteuer erst erfolgt, wenn der deutsche Erbschaft- o. Schenkungssteuerbescheid bereits rechtskräftig ist. Es stellt sich dann die Frage, ob die ausländische Steuer noch nach § 21 ErbStG anzurechnen ist.

Das Finanzamt vertrat hier die Auffassung, dass die Zahlung ausländischer Schenkungssteuer kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 (1) S. 1 Nr. 2 AO darstellt und damit nicht anrechenbar ist.

Der BFH (II R 54/09) hat dieser Meinung nunmehr höchstrichterlich widersprochen. Die ausländischen Erb- oder Schenkungssteuer ist demnach auch dann gem. § 21 ErbStG anzurechnen, wenn der deutsche Steuerbescheid rechtskräftig ist, da die Zahlung ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 (1) S. 1 Nr. 2 AO darstellt. Der deutsche Erb- o. Schenkungssteuerbescheid ist demnach zu ändern. Vor allem Erben von Ferienimmobilien sollten dies beachten.

  

25.02.2011 Neues DBA mit Spanien unterzeichnet

Deutschland und Spanien haben am 03.02.2011 ein neues Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart. Das neue DBA muss jedoch noch ratifiziert werden und gilt frühestens ab dem VZ 2012. Es wurden u. a. folgende Änderungen gegenüber dem alten DBA vereinbart:

1. Senkung der Quellensteuersätze

Dividenden aus zwischenstaatlichen Beteiligungen unterliegen einem Quellensteuersatz in Höhe von 5 % (bisher 10 %) Auf eine Versteuerung von Zinsen und Lizenzen an der Quelle wird verzichtet.

2. Rentenbesteuerung

Ab Inkrafttreten des DBA hat auch der Kassenstaat das Besteuerungsrecht für Sozialversicherungsrenten. Für „Neu-Rentner“ beträgt der Quellensteuersatz ab dem Jahr 2015 5 % und ab dem Jahr 2030 10 %. Auch staatlich geförderte Renten, also Zahlungen aus „privaten“ Renten (z. B. Rürup- oder Riesterrenten) unterliegen dann bei Wegzug dieser Besteuerung.

3. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Steuern auf Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Finca, Ferienwohnung) welche eine in Deutschland ansässige Person in Spanien unterhält, werden ab 2012 nicht mehr auf die deutsche Steuer angerechnet, sondern gem. Art. 22 DBA 2011 von der deutschen Besteuerung freigestellt, wenn diese Einkünfte über eine Betriebsstätte bezogen werden.

 

01.02.2011 Abzug „finaler“ ausländischer Verluste nur im Finalitätsjahr

Der BFH hat mit Beschluss vom 09.11.2010 (I R 16/10) entschieden, dass Verluste, die in einer ausländischen Betriebsstätte entstanden sind, nicht in dem Veranlagungsjahr abzuziehen sind, in dem sie entstanden sind. Fallen solche Verluste an, sind diese in dem Jahr abzuziehen, in dem sie „final“ geworden sind. Denkbar ist hier z. B. die Aufgabe der Betriebsstätte im Ausland. Es findet demnach keine „phasengleiche“ Verlustnutzung statt.

Der Senat hat diese Entscheidung im Anschluss an sein Urteil vom 09.06.2010 (I R 107/09) gefällt. Es bleibt jedoch weiterhin strittig, wann ein Verlust im Quellenstaat „final“ ist. Stellt sich nachträglich heraus, dass Verluste trotz des Untergangs im ausländischen Staat berücksichtigt werden, wird die inländische Verlustnutzung gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO von der Finanzverwaltung rückgängig gemacht.

 

25.01.2011 China: Neue Kosten wegen steuerlicher Änderungen für ausländische Unternehmen (Guofa No. 35)

Der chinesische Staatsrat hat mit Wirkung zum 01.12.2010 eine neue Verordnung für ausländische Unternehmen, ausländisch investierte Unternehmen sowie ausländische natürliche Personen in China erlassen. Der UCMT (Urban Construction and Maintenance Tax) und der ES (Education Surcharge) haben bisher nur chinesische Unternehmen und Personen unterlegen. Mit dem Beitritt zur WTO hatte sich China jedoch verpflichtet, Ausländer und Inländer steuerlich gleich zu stellen.

Die Abgaben stellen allgemeine Abgaben dar und werden wie indirekte Steuern behandelt. Die UCMT beträgt je nach Sitz zwischen 1 bis 7 % der abzuführenden indirekten Steuern. Die nationale ES beträgt 3 % und wird kombiniert mit der lokalen ES (i.d.R. 2%) somit 5 % der abzuführenden indirekten Steuern. Die entsprechenden Beträge sind im Rahmen der chinesischen Umsatzsteuer- voranmeldungen zu berücksichtigen.

Diese Beträge sind abzugsfähig in der chinesischen Körperschafsteuer, stellen damit jedoch Kosten dar, die die in China steuerpflichtige Personen oder Unternehmen einkalkulieren müssen.