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14.12.2011         EuGH entscheidet in Sachen National Grid Indus BV

Der EuGH hat mit Urteil vom 29.11.2011 (C 371/10) eine wichtige und lang erwartete Entscheidung bezüglich der Wegzugsbesteuerung von Kapitalgesellschaften gefällt.

Die Firma National Grid Indus BV klagte gegen die niederländische Finanzbehörde, weil sie aufgrund der Verlegung ihres Sitzes nach England in den Niederlanden einen nicht realisierten Wertzuwachs ihres Vermögens versteuern sollte. Die Firma berief sich in der Folge auf die Niederlassungsfreiheit, die sie aufgrund der Tatsache, dass die Niederlande bei Wegzug einer Gesellschaft eine steuerliche Schlussrechnung vornimmt, nicht gegeben sei.  Dies sieht der EuGH in seinem Urteil ebenso (Vgl. Tz. 41) In der Folge wird jedoch begründet, dass die Niederlassungsfreiheit sehr wohl beeinträchtigt werden kann, wenn damit eine ausgewogene Aufteilung des Steueraufkommens zwischen den Staaten erreicht wird. Des Weiteren führt der EuGH aus, dass Art. 54 AEUV nicht so verstanden werden kann, dass eine Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Staat nicht zwangsläufig steuerneutral sein muss.

Im Ergebnis hat der EuGH damit entschieden, dass der Wegzugsstaat einer Gesellschaft die nicht realisierten Wertzuwächse beim Wegzug endgültig festsetzen darf. Eine sofortige Einziehung der Steuer widerspricht jedoch dem Art. 54 AEUV.

Inwieweit die deutschen Entstrickungsregelung dem Tenor des Urteils entgegenstehen, ist noch nicht geklärt. „Immerhin“ gewährt der deutsche Fiskus auf Antrag eine Streckung der Steuerzahlung über 5 Jahre (Vgl. § 4g EStG, § 36 Abs. 5 EStG, § 12 Abs. 1 Nr. 1 KStG) wenn der Sitz der Gesellschaft im Inland verbleibt.

Festzustellen ist auf jeden Fall, dass die deutschen Entstrickungsregelungen zumindest nicht grundlegend gegen EU-Recht verstoßen. (siehe auch Anmerkung zum neuen DBA mit Liechtenstein)

 

28.11.2011         Neues DBA mit Liechtenstein/Rechtssicherheit und neue Fragen

Mit dem Fürstentum Liechtenstein hatte bisher kein Doppelbesteuerungsabkommen bestanden. Die Bundesrepublik Deutschland hat nunmehr am 17.11.2011 zum ersten Mal ein DBA mit Liechtenstein vereinbart. Das DBA orientiert sich grundsätzlich am OECD-Musterabkommen. Ganz allgemein ist die Vereinbarung eines DBA mit Liechtenstein zu begrüßen, gibt dieses doch eine entsprechende Rechtssicherheit, die bisher bei Investitionen in Liechtenstein nicht vorhanden war. Dennoch weichen einige Punkte vom Musterabkommen ab, die teilweise bemerkenswert sind:

1.      Dividenden

Für Schachteldividenden wurde ein Quellensteuersatz von 0 % vereinbart, wenn die Beteiligungshöhe mindestens 10 % beträgt und zum Zeitpunkt des Zuflusses der Dividende die Beteiligung mindestens 12 Monate gehalten wurde. Dies betrifft jedoch nur Kapitalgesellschaften.

Der Quellensteuersatz beträgt 5 %, wenn die Beteiligungshöhe mindestens 10 % beträgt, die Beteiligung jedoch weniger als 12 Monate ununterbrochen gehalten wurde.

In allen übrigen Fällen beträgt der Quellensteuersatz 15 %.

2.      Veräußerung von Vermögen

Zunächst orientiert sich der Art. 13 des DBA Liechtenstein am Muster-DBA. Veräußerungsgewinne können gemäß Abs. 5 nur in dem Land versteuert werden, in dem der Veräußerer der Anteile ansässig ist. Gestaltungen, bei denen nach einem Wegzug nach Liechtenstein eine anschließende Veräußerung der Anteile angestrebt wird, schiebt jedoch der Absatz 6 einen zumindest partiellen Riegel vor. Ist der Veräußerer nämlich mindestens fünf Jahre in Deutschland ansässig gewesen, hat Deutschland auch weiterhin das Recht, den Vermögenszuwachs aus einem Verkauf zu besteuern.

3.      Methodenartikel

Grundsätzlich wird die Doppelbesteuerung gem. Art. 23 (1) a) durch eine Freistellung mit Anwendung des Progressionsvorbehaltes vermieden. Die Anrechnungsmethode wird bei folgenden Einkünften angewandt:

-        Dividenden ohne Schachtelprivileg bzw. mit kürzerer Haltedauer

-        Zinsen

-        Lizenzgebühren

-        Veräußerungsgewinnen (teilweise)

-        Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

-        Aufsichtsratsvergütungen

-        Einkünften von Künstlern und Sportlern

Abweichend zu Artikel 7 und 10 werden Betriebsstätteneinkünfte von Deutschen nur dann freigestellt, wenn die Betriebsstätte KEINE passiven Einkünfte gem. § 8 (1) AStG erzielt. Es erfolgt demnach ein Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode, wenn die Einkünfte in Liechtenstein ausschließlich aus passiver Tätigkeit erzielt werden.

4.      Auskunfts- u. Mitteilungsaustausch

Mit den Artikeln 26 – 28 wurde ein umfangreicher Informationsaustausch bzw. eine Amtshilfe zwischen den beiden Staaten vereinbart.

5.      Anmerkung

Bemerkenswert ist das Abkommen deshalb, weil in diesem Abkommen erstmalig die deutsche Entstrickungsbesteuerung, welche durch das SEStEG eingeführt worden war, direkt in einem DBA fixiert wird. Es kommt gemäß dem Protokoll zum DBA (4. Zu Artikel 13 Absatz 2 a) zu einer Stundungsregelung, die der im § 6 (5) AStG vergleichbar ist, jedoch ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre Sicht der Dinge auf diese Weise international weiter ausbauen möchte. Mit Spannung wird diesbezüglich auch das Urteil des EuGH in der Sache National Grid Indus (C-371/10) erwartet.

 

31.10.2011  Erstattung spanischer Quellensteuer aus Zinseinkünften für 2009

Die Erstattung ausländischer Quellensteuer erfolgt im System der Abgeltungssteuer seit 2009 auf der Ebene der Kreditinstitute. (§ 32d Abs. 5 EStG) Wenn der ausländische Staat nach seinem Recht auf die Erstattung teilweise oder komplett besteht, wird die deutsche Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % erhoben.

In Spanien sind Dividendenausschüttungen bis € 1.500 von der Steuer befreit. Das BMF weist in seinem Schreiben vom 08.09.2011 (IV C1-S2406/10/10001:002) daraufhin, dass dieser Freibetrag beim Abzug der spanischen Quellensteuer nicht berücksichtigt wird. Steuerpflichtige, die NICHT in Spanien ansässig sind und Dividenden empfangen können einen Antrag auf Erstattung der Quellensteuer stellen. Das entsprechende Formular Nr. 210 kann beim Bundeszentralamt für Steuern heruntergeladen werden. (http://www.steuerliches-infocenter.de/DE/AufgabenDesBZSt /AuslaendischeFormulare/Quellensteuer/quellensteuer_node.html)

Oder bei:              Agencia Tributaria

                              Dependencia de Asistencia y Servicios Tributarios

                              Delegación Central des Grandes Contribuyentes

                              Paseo de la Castellana, 106

                              28046 Madrid/Spanien  

 

24.10.2011     Vermögenssteuer in Spanien für die Jahre 2011/2012                    

Die spanische Regierung hat mit Wirkung vom 16. September 2011 die im Jahr 2007 ausgesetzte Vermögenssteuer wieder eingeführt. Die Vermögenssteuer ist auf die Jahre 2011 und 2012 begrenzt.

1.      Die Vermögenssteuer betrifft in Spanien ansässige Personen sowie nicht ansässige Personen, die jedoch Vermögen (Grundbesitz ect.) in Spanien besitzen.

2.      Für Residente wie auch Nicht-Residente ist ein Freibetrag in Höhe von € 700.000,00 zu berücksichtigen.

3.      Für Residente, die mit Hauptwohnsitz Eigenheime bewohnen, ergibt sich zusätzlich ein Freibetrag in Höhe von € 300.000,00, der jedoch nach autonomer Region unterschiedlich sein kann.

4.      Bemessungsgrundlage ist entweder der Kaufpreis, der Katasterwert oder der geschätzte Wert des spanischen Finanzamts.

5.      Der Steuersatz beträgt zwischen 0,2 bis 2,5 % der Bemessungsgrundlage.

 

15.08.2011         Vorsicht beim neuen DBA mit der Schweiz

Wie bereits in der Tagespresse berichtet wurde, haben die Bundesrepublik Deutschland und die Schweiz am 10. August das neue Doppelbesteuerungsabkommen paraphiert. Ein Kernpunkt des neuen Abkommens ist, dass bei künftigen Erträgen und Vermögenswerten aus der Schweiz eine Steuer mit Abgeltungswirkung eingeführt wird, die jedoch die Anonymität des Anlegers wahrt. Bisher unversteuertes Vermögen kann auf dieser Basis nachversteuert werden.

Was für Anleger von Vermögen in der Schweiz zunächst als uneingeschränkt positiv erscheint, bleibt jedoch nicht unproblematisch. Trotz der Paraphierung des DBA ist noch nicht über das Inkrafttreten entschieden worden. Als Datum ist zur Zeit das Jahr 2013 im Gespräch. Für Anleger von Vermögen in der Schweiz bedeutet dies, dass sie auch bis zum Inkrafttreten des Abkommens mit Strafverfolgung durch die deutschen Behörden rechnen müssen.

Trotz der für Anleger positiven Nachricht über die Paraphierung des Abkommens sollte daher auch nachwievor nach entsprechender Prüfung eine Selbstanzeige bisher nicht erklärter Einkünfte aus der Schweiz ins Auge gefasst werden.

 

10.07.2011            Spanien:  Neue Verwaltungsanweisung der OFD Rheinland zur Vermietung und Veräußerung von Grundstücken

Die OFD Rheinland hat zusammen mit der OFD Münster am 26.05.2011 eine Verfügung zur steuerlichen Behandlung von Vermietungen und Veräußerungen spanischer Immobilien herausgebracht. Grundlegend neue Positionen vertritt die Finanzverwaltung in dieser Verlautbarung  nicht. Es wird erneut festgestellt, dass die Einkünfte aus spanischen Immobilien  nach deutschem Recht zu ermitteln sind. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die Einkünfte zweifach, nach spanischem und deutschem Recht zu ermitteln sind. Die Doppelbesteuerung wird in Deutschland durch die Anrechnung der in Spanien gezahlten Steuern (Art 23 Abs. 1 b DBA Spanien-Deutschland)

Bezüglich der Frage, ob für eine Immobilie in Spanien grundsätzlich eine Förderung im Rahmen des Eigenheimzulagengesetzes in Frage kommt, verweist das Schreiben auf die Rechtsprechung des EuGH sowie des BFH. Danach kommt  eine Förderung des Erwerbs einer selbstgenutzten Immobilie in Spanien im Rahmen des Eigenheimzulagengesetz nur dann in Frage, wenn der Antragsteller in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

Die Förderung mittels Eigenheimzulage eines Zweiobjekts in Spanien kommt aufgrund der Rechtsprechung des BFH (20.10.2010 IX R 20/09) nicht in Frage.

Gewinne aus Veräußerungen von in Spanien belegenen Grundstücken werden bis zum Inkrafttreten des neuen DBA (voraussichtlich 01.01.2012) in Deutschland freigestellt. Es bleibt daher bei unserem Gestaltungstipp vom 15.05.2011 (siehe unten)

 

21.06.2011     Neues Sozialversicherungsrecht  in China wird ab 01.07.2011 in Kraft treten

China hat zum 01.07.2011 sein Sozialversicherungssystem reformiert. Vor allem chinesische Wanderarbeiter hatten in den letzten Jahren Probleme, Leistungen aus der chinesischen Krankenversicherung zu erhalten, wenn Wohn- (Einzahlungsort) und Arbeitsort auseinanderfielen. Dieser Missstand wurde mit dem neuen Gesetz beseitigt.

Das Gesetz bringt ebenfalls Änderungen für ausländische Arbeitnehmer, die in China leben und arbeiten. Grundsätzlich fallen deutsche Arbeitnehmer, die in China arbeiten unter das deutsch- chinesische Sozialversicherungsabkommen. Dieses Abkommen betrifft jedoch nur die Renten- u. Arbeitslosenversicherung. Die Kranken-, Pflege und Unfallversicherung fällt NICHT unter dieses Abkommen. Bei entsendeten Arbeitnehmern besteht demnach die deutsche Renten- und Arbeitslosenversicherung in den ersten 48 Monaten auf Antrag bestehen. Danach würde grundsätzlich die Pflicht bestehen, in das chinesische Sozialversicherungssystem einzuzahlen.

Die chinesische Regierung arbeitet zur Zeit an einer detaillierten Richtlinie zum neuen Gesetz, um die Zweifelsfragen zu klären.

Nach China entsandte Arbeitnehmer sollten sich daher über den aktuellen Stand informieren.

 

15.05.2011          Grundstücksverkäufe in Spanien mit Gewinn möglichst noch in 2011

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien sieht ab dem Inkrafttreten (wahrscheinlich 01.01.2012) bei Verkäufen von unbeweglichem Vermögen (Häuser, Grundstücke, Wohnungen) die Anrechnungsmethode vor. Die in Spanien gezahlten Steuern sind dann bei einem in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen auf dessen in Deutschland zu zahlende Steuer anzurechnen. Dies unterliegt jedoch zahlreichen Restriktionen (Vgl. § 34 c Abs. 1 EStG z. B. per-country-limitation) Bisher hatten die Gerichte die Meinung vertreten, dass Gewinne von Verkäufen aus unbeweglichem Vermögen in Spanien nicht unter die Anrechnungsmethode fallen.(zuletzt FG Niedersachen vom 04.03.2010, 10 K 259/08)

Eigentümern von Wohnungen oder Häusern in Spanien, die ihre Immobilien mit Gewinn veräußern wollen (und können), sollten dies daher möglichst bis zum Inkrafttreten des neuen Doppelbesteuerungsabkommens mit Spanien tun.

 

25.04.2011 Zahlung ausländischer Schenkungsteuer nach Bestandskraft des deutschen Steuerbescheides

Bei Erbschaften oder Schenkungen von Auslandsvermögen kommt es regelmäßig zu Steuerzahlungen im ausländischen Staat. Wenn der Erbe oder Beschenkte im Inland ansässig ist, muss er das zugewendete Vermögen auch in deutschen Erb- o. Schenkungssteuererklärung angeben.

In der Praxis führt dies des Öfteren dazu, dass die Zahlung der im Ausland festgesetzten Erb- o. Schenkungssteuer erst erfolgt, wenn der deutsche Erbschaft- o. Schenkungssteuerbescheid bereits rechtskräftig ist. Es stellt sich dann die Frage, ob die ausländische Steuer noch nach § 21 ErbStG anzurechnen ist.

Das Finanzamt vertrat hier die Auffassung, dass die Zahlung ausländischer Schenkungssteuer kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 (1) S. 1 Nr. 2 AO darstellt und damit nicht anrechenbar ist.

Der BFH (II R 54/09) hat dieser Meinung nunmehr höchstrichterlich widersprochen. Die ausländischen Erb- oder Schenkungssteuer ist demnach auch dann gem. § 21 ErbStG anzurechnen, wenn der deutsche Steuerbescheid rechtskräftig ist, da die Zahlung ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 (1) S. 1 Nr. 2 AO darstellt. Der deutsche Erb- o. Schenkungssteuerbescheid ist demnach zu ändern. Vor allem Erben von Ferienimmobilien sollten dies beachten.

  

25.02.2011 Neues DBA mit Spanien unterzeichnet

Deutschland und Spanien haben am 03.02.2011 ein neues Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart. Das neue DBA muss jedoch noch ratifiziert werden und gilt frühestens ab dem VZ 2012. Es wurden u. a. folgende Änderungen gegenüber dem alten DBA vereinbart:

1. Senkung der Quellensteuersätze

Dividenden aus zwischenstaatlichen Beteiligungen unterliegen einem Quellensteuersatz in Höhe von 5 % (bisher 10 %) Auf eine Versteuerung von Zinsen und Lizenzen an der Quelle wird verzichtet.

2. Rentenbesteuerung

Ab Inkrafttreten des DBA hat auch der Kassenstaat das Besteuerungsrecht für Sozialversicherungsrenten. Für „Neu-Rentner“ beträgt der Quellensteuersatz ab dem Jahr 2015 5 % und ab dem Jahr 2030 10 %. Auch staatlich geförderte Renten, also Zahlungen aus „privaten“ Renten (z. B. Rürup- oder Riesterrenten) unterliegen dann bei Wegzug dieser Besteuerung.

3. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Steuern auf Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Finca, Ferienwohnung) welche eine in Deutschland ansässige Person in Spanien unterhält, werden ab 2012 nicht mehr auf die deutsche Steuer angerechnet, sondern gem. Art. 22 DBA 2011 von der deutschen Besteuerung freigestellt, wenn diese Einkünfte über eine Betriebsstätte bezogen werden.

 

01.02.2011 Abzug „finaler“ ausländischer Verluste nur im Finalitätsjahr

Der BFH hat mit Beschluss vom 09.11.2010 (I R 16/10) entschieden, dass Verluste, die in einer ausländischen Betriebsstätte entstanden sind, nicht in dem Veranlagungsjahr abzuziehen sind, in dem sie entstanden sind. Fallen solche Verluste an, sind diese in dem Jahr abzuziehen, in dem sie „final“ geworden sind. Denkbar ist hier z. B. die Aufgabe der Betriebsstätte im Ausland. Es findet demnach keine „phasengleiche“ Verlustnutzung statt.

Der Senat hat diese Entscheidung im Anschluss an sein Urteil vom 09.06.2010 (I R 107/09) gefällt. Es bleibt jedoch weiterhin strittig, wann ein Verlust im Quellenstaat „final“ ist. Stellt sich nachträglich heraus, dass Verluste trotz des Untergangs im ausländischen Staat berücksichtigt werden, wird die inländische Verlustnutzung gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO von der Finanzverwaltung rückgängig gemacht.

 

25.01.2011 China: Neue Kosten wegen steuerlicher Änderungen für ausländische Unternehmen (Guofa No. 35)

Der chinesische Staatsrat hat mit Wirkung zum 01.12.2010 eine neue Verordnung für ausländische Unternehmen, ausländisch investierte Unternehmen sowie ausländische natürliche Personen in China erlassen. Der UCMT (Urban Construction and Maintenance Tax) und der ES (Education Surcharge) haben bisher nur chinesische Unternehmen und Personen unterlegen. Mit dem Beitritt zur WTO hatte sich China jedoch verpflichtet, Ausländer und Inländer steuerlich gleich zu stellen.

Die Abgaben stellen allgemeine Abgaben dar und werden wie indirekte Steuern behandelt. Die UCMT beträgt je nach Sitz zwischen 1 bis 7 % der abzuführenden indirekten Steuern. Die nationale ES beträgt 3 % und wird kombiniert mit der lokalen ES (i.d.R. 2%) somit 5 % der abzuführenden indirekten Steuern. Die entsprechenden Beträge sind im Rahmen der chinesischen Umsatzsteuer- voranmeldungen zu berücksichtigen.

Diese Beträge sind abzugsfähig in der chinesischen Körperschafsteuer, stellen damit jedoch Kosten dar, die die in China steuerpflichtige Personen oder Unternehmen einkalkulieren müssen.